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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0234
Otto Werner

$. 36.

Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter,
Abteien und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherrn überlassenen gehen
überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften
, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen
festgesetzt worden sind. [S. 25]

§. 42.

Die Säkularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im Einverständnis
mit dem Diözesan=Bischofe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der
Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem
Belieben aufheben, oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit
Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzers Novitzen aufnehmen. [S. 27]

§. 43.

Der Genuß der zur Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die entschädigten
Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn möchten, vor den
Deklarationen der vermittelnden Mächte, Civilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten
Dezember 1802 seinen Anfang. Der Civilbesitz selbst geht für alle 8 Tage vor jenem
Termine an.

Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen
Fonds bis zum Zeitpunkte des neuen Genußes, gehören den alten Besitzern, ohne
jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den interessirtern Theilen vorzugreifen
. [S. 27]

§. 44.

Alle seit dem 24sten August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten
vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folge der gewöhnlichen Verwaltung
anzusehen sind, werden hiemit für ungültig erklärt. [S. 27]6<>

Fürst Hermann verfügte die Beschlagnahme des Klosters Stetten im Gnadental am
26. Oktober 1802, unmittelbar, nachdem ihn die Nachricht seines Kanzlers Frank aus
Regensburg erreichte. Die ausführende Kommission bestand aus den Hofräten Kaiser
und Haid und dem Aktuar Paur. Nachdem sie die Öffnung des Klosters verlangt hatten,
eröffneten sie im Refektorium der Priorin Maria Theresia Schuster(in), der Subprio-
rin Maria Viktoria Schimpp(in) den Schaffnerinnen Maria Agatha Rueff(in) und
Maria Carolina Wörl(in), der Novizenmeisterin Maria Dominika Spreng(in) im
Beisein des Beichtvaters P Augustinus Krazer ihr Vorhaben, das Kloster in fürstlichen
Besitz zu nehmen. - Am selben Tag erfolgte die „provisorische Besitznahme" des
Klosters Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen. Die Kommission hatte hierzu den
Auftrag an Regierungssekretär Philipp Alphons von Paur erteilt, der den Rangendinger
Vogt Anton Dieringer und den Beständer (= Pächter) des Klosterguts Xaver
Schenk hinzuzog. - Die endgültige Besitznahme des Klosters Stetten im Gnadental

69 StAS Ho 80 Bd. 2 (Allgemeiner Teil.) Nr. 245. (Paket 197)
218


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