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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0241
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Das Canonicat trat Kratzer freilich nicht an, sondern blieb als Beichtvater in Stetten
und bezog seine Pension von 400 fl. aus dem Stift. Da die Dispens nicht durch das
Ordinariat Konstanz gegangen war, entstanden Schwierigkeiten, weil man in Konstanz
die Einhaltung des gewöhnlichen Weges verlangte94. Seit dieser Zeit gab er dem
Konvent des Klosters Stetten im Gnadental für seine volle Verpflegung 200 Gulden
ab. Im Verlauf der Säkularisation ergaben sich Meinungsverschiedenheiten wegen der
Zuständigkeit über die geistliche Aufsicht der Konvente. Aufschlußreich ist in diesem
Zusammenhang ein Schreiben des Beichtvaters vom 1. Januar 1804 an Dekan Weiger,
in dem er zur veränderten Jurisdiktion und Aufsicht über das Kloster Stellung
nimmt:

Euer Hochwürden

Haben mir gütigst erlaubt, Ihnen die Gründe bekannt zu machen, welche der
ganz unerwarteten Verordnung der bischöflichen Curia konnten entgegen gesezt
werden. Es sind folgende:

Das Kloster zu Stetten stund bis auf das Jahr 1507 unter der Gerichtsbarkeit des
Fürst Bischofs von Konstanz. Um diese Zeit war die klösterliche Zucht allda ganz
verfallen, große Unordnungen herrschten in dem Kloster. Dieses bewog den Herrn
Graf Eitelfriederich95 als Landesherrn, und Schirmvogt des Klosters, selbst nach Konstanz
zu gehen, um den Bischof dahin zu vermögen, daß er sich seiner Gerichtsbarkeit
über das Kloster, und allen anderen Rechten mit Einwilligung seines Kapitels
begeben möchte. Dieses geschah, doch unter der ausdrücklichen Bediegniß: solange
die Klosterfrauen die Clausur beobachten würden. Der Herr Graf ließ hierauf die
hierüber ausgestellte Urkunde des Bischofs von dem Päpstlichen Legaten zu Augsburg
bestättigen, und übergab das Kloster der Gerichtsbarkeit des Provinzials der
Deutschen Provinz, unter welchem es noch stehetf.f. Die Urkunde ist von 1507 mit
dem Insigel des Bischofs so wohl, als des Kapitels versehen. Sie ist noch in Originali
und in Copiae vidimata vorhanden, und kann eine Abschrift davon nach Konstanz
überschickt werden.

obtinere Praesentationem ä Principe Hechingano, qua obtenta ordinario loci exhibeat memo-
ratum Indultum. ist also dieses geschäft glücklich vollendet, obwohl nicht sine difficultate, wie
sich der Selbe ausdrücket, und auch ich selbst zu zweifeln anfing, ob wir etwas erhalten
werden; aber die Repplik war recht wohl und gut verfasset. Sie haben für die Expedition des
Indults - Honorarien und brief porto nicht mehr zu bezahlen, als 22 fl. 26 x. übersenden Sie
mir diese Summe, so bald es seyn kann, gewiß Sie sind leicht dadurch kommen. Die Taxo für
das Indultum saecularisationis et habilitationis ad benaficim [?] ist sonst 30 scudi, Rheinisch
wenigst 72 fl. Das Schicksal für werishofen ist noch nicht bestimmt, wird aber nächstens geschehen
, alsdenn mehr. Harre ergebenst
Augsburg den 17. April 1803

Euer Hochwürden bereitwilligster Fr. Carolus Welz Prov. ...

Pfarrei St. Jakobus Hechingen. Pfarrei: Hechingen, Filiale Stetten. Rubrik: Kirchliche Anstalten
. Betreff: Dominikanerinnenkloster in Stetten.

94 Holl (wie Anm. 35) S. 384.

95 Graf Eitelfriedrich II. von Zollern (1488-1512).

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