Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0242
Otto Werner

Aus diesem nun mache ich folgenden Schluß: Der Bischof von Konstanz hat sich
aller seiner Gerichtsbarkeit über das Kloster Stetten begeben, solange die Clausur da
beobachtet wird. Nun wird diese allda noch immer genau beobachtet: so kommt ihm
noch zur Zeit keine Gerichtsbarkeit über dieses Kloster zu, weil er sich solcher mit Einwilligung
seines Kapitels wohlbedacht begeben hat, solange die Frauen die Clausur
beobachten würden. So viel ich glaube, ein richtiger Schluß.

Hat aber der Bischof selbst noch zur Zeit keine Gerichtsbarkeit über das Kloster,
so kann noch weniger der Herr Pfarrer von Hechingen haben, der alle seine Gerichtsbarkeit
, die er hat, nur von dem Bischof hat. Und hätte er auch ehemalen, ehe das
Kloster unter der Gerichtsbarkeit des Ordens gekommen ist einige gehabt, so ist ihm
solche durch den Verzicht seines Bischofs genommen worden. Doch lese ich in der
Geschichte des Klosters unf, daß jemals ein Herr Pfarrer von Hechingen eine
Gerichtsbarkeit über das Kloster ausgeübt habe, sondern die Beichtvater wurden allzeit
von dem Fürst Bischof ernenet, und hieher geschickt.

Hieraus ist schon sichtbar, daß der Saz: dem Pfarrer gehöre über alle die Gerichtsbarkeit
in seinem Bezirk, so ganz allgemein genommen nicht gegründet seye. Man
muß hinzusezen, wenn nicht der Pabst. oder der Bischof selbst sich diese Gerichtsbarkeit
vorbehalten habe.

Gewiß, man schließt zu viel, wenn man schließt; die Reichs Deputation hat die
weltliche Güter der Klöster, auch selbst ihre Wohnungen dem Landesherrn als ein
Eigenthum übergeben also hat sie dadurch die Gerichtsbarkeit über die geistlichen
Personen, die da noch dabeysammen wohnen, dem Pabst entziehen, und dem Bischofen
, oder gar den Pfarrern des Orts übergeben wollen, oder wenigstens sie hiezu
berechtiget. Daran dachte die Deputation gewiß nicht, ja sie verordnete, daß die
Frauenkloster, welche die Clausur beobachten, in ihrer alten Verfassung, bis sie
abstarben sollten gelassen werden. Eben dieses antwortete dem Pfarrer von Wörishofen96
, der Churfürst von Bayern, der ihn um das Beichtamt im dasigen Kloster
bath. Er schlug ihm seine Bitte rund ab, und sagte, daß die Klosterfrauen, die die
Clausur beobachteten, in ihrer alten Verfassung müßte gelassen werden Welche niemand
besser kannte, als ihre Ordensbrüder. Er befahl darauf dem P Beichtvater, den
der P: Provinzial dahin gesezt hatte, sein Amt wie vorhin zu versehen, und wieß ihm
eine lebenslängliche Pension an. ja mein P: Provinzial übt noch wirklich in allen
Klöstern, die in ßjar in verschiedenen Diocesen liegen, doch alle dem Landesherrn als
Eigenthum sind übergeben worden, seine Gerichtsbarkeit, die er von dem Pabst
erhalten hat, noch wie vorhin aus. Er visitirt noch wie vorhin die darinnen noch wohnenden
Klosterfrauen, bekräftigt, oder verwirft ihre Wahlen, bestraft die Ungehorsamen
. Auch die von ihm aufgestellte Beichtväter wurden alle von dem Landesherrn
in ihrem Amt bestättiget, und mit lebenslängiger Pension versehen. Ist das nicht ein
offenbarer Beweiß, daß die Bischöfe, Er und ihre Räthe, die gewiß die Rechte ihrer

96 Das Dominikanerinnenkloster St. Katharina zu Augsburg errichtete 1719 in Wörishofen
ein selbständiges Kloster der strikten Observanz; es stand unter bischöflicher Landeshoheit,
wurde 1803 aufgehoben, aber 1842 wiederhergestellt. - Wörishofen, heute: Bad Wörishofen im
LK Unterallgäu, Schwaben.

226


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0242