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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0243
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Herrn kennen, ja selbst die Landesherrn ganz überzeugt sind, daß dem Pabst wie
vorhin die Gerichtsbarkeit über diese geistliche Personen zu stehe, in dessen Namen
der Provinzial über sie die Gerichtsbarkeit ausübt.

Und wer sollte denn die Gerichtsbarkeit über diese Klosterfrauen haben, wenn sie
der Pabst nicht hat. Die Reichsdeputation konnte, und wollte auch nicht solche dem
Pabst entziehen, als die einzig nur die Entschädigungssache der Fürsten und Grafen
zum Zweck hatte. Die Bischöfe konnten sie dem Pabst nicht nehmen - der Pabst hat
sich seiner Gerichtsbarkeit noch zur Zeit nicht begeben, und solche den Bischöfen
übertragen, so muß er sie noch haben, oder die Klosterfrauen stehen in diesen Klostern
unter gar keiner geistlichen Gerichtsbarkeit.

Das sind nun die Gründe, die mir beyfielen, da ich der Sache nachdachte. Sie scheinen
mir immer von Gewicht, und für das Kloster Stetten überzeugend, wo der
Bischof selbst mit Einwilligung seines ganzen Kapitels sich der Gerichtsbarkeit über
das Kloster begab, so lange die Frauen die Clausur beobachten würden: Und da unser
gnädigster Landesherr bey Uebernahme des Klosters durch eine besondere Urkunde
den Frauen versprochen hat, sie bey ihrer Verfassung zu lassen, so wird Er auch ganz
gewiß, sie darinnen schüzen, wozu der Herr Graf Eitelfriedrich schon seine Nachfolger
1507 aufgefordert, und beschworen hat.

Was das Kloster Rangendingen belangt, will ich nichts sagen. Es wurde gleich
anfangs von dem Pabst den Orden übergeben und der Orden übte auch bis hieher
die Gerichtsbarkeit über die Frauen aus, und mein P: Provinzial glaubt, daß er
dadurch seine Gerichtsbarkeit über ihre Personen dadurch nicht verloren habe, daß
sie hieher sind übersezt worden, da sie noch die Kleidung des Ordens tragen, bey-
sammen wohnten, und die Geseze und Sazungen des Ordens beobachten mußten.
Doch um alle Streitigkeiten zu vermeiden, glaube ich, daß man an den Herrn Erz-
kanzler97, als Bischof von Konstanz schreiben könnte, daß Ihm Durchlaucht, nicht
würde entgegen seyn, wenn Sie dem P. Beichtvater zu Stetten die Gerichtsbarkeit
über diese Frauen übertrugen. Auf diese Art würde allen übeln Folgen vorgebaut,
und der Herr Pfarrer zu Hechingen könnte sich nicht darüber beklagen, weil auch
zur Zeit, da das Kloster unter dem Bischof stunde, die Beichtvater unmittelbar von
ihm ernannt, und hieher geschickt wurden. Auch verliert er bey der Sache wenig oder
gar nichts.

Übrigens habe ich Ihre Befehle befolgt, und mit dem Herrn Präsidenten** von
dieser Sache noch nichts gesprochen. Ich muß daher Euer Hochwürden bitten, mir
seine Gesinnungen baldigst bekannt zu machen, damit ich meine Maasregeln
darnach nehmen kann.

Ich bin mit ausgezeichneter Hochachtung Euer Hochwürden ergebenster Diener
P. Augustin Krazer P. Beichtvater zu Stetten im Gnadenthal.

Gnadenthal 1 Jen"

97 Carl Theodor Dalberg

98 Franz Anton Frank

99 Pfarrarchiv St. Jakobus Hechingen. Pfarrei: Hechingen, Filiale Stetten. Rubrik: Kirchliche
Anstalten. Betreff: Dominikanerinnenkloster in Stetten.

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