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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0247
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Nun kann man der Ansicht sein, auf das Klosters Stetten im Gnadental sei der
§. 42 nicht anzuwenden gewesen, da es namentlich in §. 10 genannt und dem Fürsten
von Hohenzollern-Hechingen zugesprochen worden war. Dem widerspricht aber die
Mutmaßung des Generalvikars, daß die Pensionierung der Nonnen keineswegs die
Aufhebung und allmähliche Erlöschung des Klosters beabsichtige. Nur eine gute
Vermutung zu hegen, zeugt von Ohnmacht oder Ahnungslosigkeit. Leicht hätte sich
Wessenberg durch eine Nachfrage oder einen Bericht des Dekans überzeugen können
, daß die Verfügung, keine Novizinnen mehr aufzunehmen, tatsächlich darauf
abzielte und hinauslief, das Kloster aufzuheben und allmählich zum Erlöschen zu
bringen.

Beim Kloster Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen werden verschiedene Vorgehensweisen
deutlich:

• Die Beschlagnahme (27. Okt. 1802) und Besitznahme (25. Nov. 1802) wurde Wessenberg
offenbar weder von der Regierung noch vom Dekan mitgeteilt.

• Die Nonnen wurden in der Hoffnung gelassen, sie könnten in 'ihrem' Kloster den
(wegen ihres hohen Alters) nahen Tod erwarten.

• Wessenberg erfährt durch die 'Indiskretion' einer Nonne erst im März 1804 von der
Säkularisierung und Aufhebung des Klosters112.

• Weiger berichtete an den Generalvikar, daß es sich beim Kloster Zum Heiligen
Kreuz nicht um eine Klausur, also um kein geschlossenes Kloster handele113.

• Die Überführung in das Beichtigerhaus wird von der Regierung als vorteilhaft für
die Nonnen dargestellt114.

112 Siehe unter 8.4 DIE UNTERWERFUNG DER KONVENTE, S. 257f.

113 F. Haug u. j. A. Kraus teilen aus einem Schreiben Weigers vom 10. April 1804 (auf Anfrage
Wessenbergs) mit: „Das Kl. Rangendingen hat nie eine Klausur gehabt und auch jetzt
nicht." Kraus (wie Anm. 19) S. 300. - Beachte auch die Formulierung dieser... ohnehin keiner
Clausur unterworfenen Klosterschwestern im Schreiben der Regierung an das Generalvikariat
vom 12.09.1804!

114 An das hochwürdige bischöfliche GeneralVicariat in Konstanz.
Hochwürdiges Bischöfliches GeneralVicariat!

Unsers gdgsten Fürsten und Herrn hochfürstl: Durchlaucht haben, sowohl in Erwägung, daß
das Klostergebäude in Rangendingen sich grossentheils in baufälligem Stande befindet, als
vorzüglich in Rücksicht auf bessere Verpflegung der bisher noch dort wohnhaft gewesenen fünf
Klosterfrauen Dominikanerordens, den gnädigsten Entschluß gefaßt, selbigen das sehr gut
gelegene und vollkommen bequem eingerichtete sogenannte Beichthaus im Kloster Stetten zu
ihrer künftigen "Wohnung einzuräumen. Es wird dadurch sowohl für die geistliche als
leibliche Wohlfahrt dieser bisher auf einem einschichtigen Dorfe lebenden, ohnehin
keiner Clausur unterworfenen Klosterschwestern auf das allerbeste gesorgt. Sie werden
in gedachtem Stetten zwar separat, aber doch ganz in der Nähe ihrer Ordensschwestern
, und unter der geistlichen Obhut des dortigen H[err]en Beichtvaters wohnen.
Sie kommen auch zugleich in die Nähe der hiesigen Stadt, von wo aus sie ihre nöthigen Lebensmittel
und sonstigen Bedürfnisse leichter und wohlfeiler beziehen, und, da sie meistens schon
bejahrt, und zum theil in kränklichen Umständen sind, der bereitesten Hülfe eines geschulten
Arztes sich eher erfreuen können.

Wir machen uns ein Vergnügen daraus, von dieser für die besagten Klosterfrauen vortheilhaften
Veränderung Einem hochwürdigen GeneralVikariate, dem erhaltenen höchsten Auftrage

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