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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0252
Otto Werner

tigen Unterhalt der Klosterindividuen hat, ist mit aller Genauigkeit
nach Rechnungen und Urbarien zu verfahren. Damit deutlich werde, was dem
Kloster bis 1. Dezember zugutekommt, sind auch alle Schulden und Passivposten aufzuzeichnen125
. 3) Über Besitznahme und was dabei verfügt wird, ist ein ordentliches
Protokoll aufzunehmen und von den Obern des Klosters zu unterzeichnen. 4) Den
Vorstehern ist die nötige Anleitung hierzu zu geben und ins Protokoll alle Fassionen126
und Inventarien einzutragen oder beizulegen. 5) Bis 1. Dezember bleiben die
Klosterfrauen im völligen Genuß ihres bisherigen Eigentums und der Einkünfte, die
jedoch nur zum Besten des Konvents verwendet werden dürfen. 6) Alles dies gilt auch
für das Dominikanerinnenkloster Rangendingen, das bekannterdingen
schon seit langen Jahren als Appertinenz127 von Stetten von dort aus verwaltet
wird. 7) Nach Eingang der Berichte wird weitere Verfügung ergehen. (Dom.
R 78, 297; Kall, 12)m.

6.2 DIE 'VORLÄUFIGE' BESCHLAGNAHME DES KLOSTERS STETTEN
IM GNADENTAL UND DES KLOSTERS ZUM HEILIGEN KREUZ
IN RANGENDINGEN AM 27. OKTOBER 1802:

In Praes: H: Hofraths Kaiser
Haids

et me actuant Paur

Nachdem Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Hochfürstl: Duchlaucht gnädigst
entschlossen haben, von dem Kloster Gnadenthal in Stetten und dessen sämtlichen
Zugehörungen, nichts ausgenommen, Besitz zu ergreiffen, als hat sich die zu gedachter
Besitznahme gnädigst verordnete Kommission heute Vormittags nach Stetten
begeben, die Ankunft denen Klostervorsteherinnen melden lassen und die Öffnung
des Klosters verlangt. Wie nun auch diese mit gröster Bereitwilligkeit erfolget, so hat
man sich so weiters in das Refectorium begeben, und denen dahin versammelten,
Fr: Priorin Subpriorin Schaffnerin und die übrigen Vorgesezten des Klosters unter
Zuziehung des H. P: Beichtvaters den Gegenstand der Absendung eröffnet, und das
gnädigste Commissions Patent verlesen.

Man hat hierauf in Gemäßheit des gnädigsten Auftrags das ganze Konvent der
besondern landesväterlichen Gnade, Huld und Vorsorge versichert, sodann aber den
Vorgesezten, welche die Verwaltung des Klosters samtl: Schriften und Rechnungen
unter sich haben, namentlich auch den Schaffner aufgetragen, daß sie ein förmliches
Inventarium aller zum beweglichen und unbeweglichen Activ Vermögens des Klosters
gehörigen Stüke so wie aller Gefälle, Zinse und Gülter im und ausser Landes im
mindesten nichts ausgenommen pflichtmässig verfassen und der Kommission bald-

125 Siehe hierzu die Aufstellung der Verbindlichkeiten im Abschnitt 7.1.

126 vermutl. Fassonen = Arten.

127 Appertinenz = Zubehör.

128 Kraus (wie Anm. 19) S. 293.

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