Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0255
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Es werde daher und in Kraft dieser Erklärung von allen und jeden Rechten und
Gerechtigkeiten, hewegl: und unhewegl: Gütern und überhaupt allen Zuständigkeiten
Renten und Gefällen in und ausser Landes nichts ausgenommen, wie solche das Kloster
bisher eigenthümlich besessen, der förml: rechtliche Civilbesitz für Höchstgedacht
Seine Hochfürstliche Durchlaucht auf das feyerlichste ergreifen.

Was die künftige Unterhaltung der Klosterfrauen und Schwestern anbetreffe, so
werden Sfeine] HochfürstlficheJ Durchlaucht hierüber ungesäumt solche landesväterliche
und gnädigste Vorkehrungen treffen, daß die besagten Individuen des Klosters
damit gänzlich zufrieden seyn können.

Hierauf empfahl sich die Frau Priorin nebst ihren unterhabenden Klosterfrauen
und Schwestern in die höchste Gnade und Huld Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
und überließ übrigens alles Höchstihres gnädigsten Disposition und Anordnung.

Man hat sodann von Kommissions wegen das kleine KlosterArchiv vorläufig
durchgegangen, und da die Zeit zu kurz war, vor der Hand auch nur ein allgemeines
Repertorium darüber abzufassen, so hat man die Kästen verschlossen, und den
Schlüssel mitgenommen.

Auch hat man im allgemeinen die Leuchtspeicher und übrige innere Kloster-
Einrichtung durchgesehen.

Hiemit ist für heute der Actus beschlossen, das gegenwärtige Protokoll darüber
verfasst, und mit nachstehenden Unterschriften versehen worden.
Actum Kloster Stetten:
[Unterschriften]131

6.4 ANORDNUNG ZUM UNTERHALT DER FRAUEN IM KLOSTER
ZUM HEILIGEN KREUZ IN RANGENDINGEN AM 23. APRIL 1803

Von Gottes Gnaden Wir Hermann Frfiedrich] Otto (t. V.) geben hiemit zu vernehmen
:

Nachdem durch den zu Regensburg von Seite der vermittelnden Mächte der hochansehnlichen
Reichs Deputation übergebenen, und von dieser angenommenen allgemeinen
Entschädigungs Plan §. 10. Uns für die verlohrnen Feudalrechte in unserer
Grafschaft Geulle und Herrschaften Mouffrin und Baillonville zur Entschädigung
nebst anderm das Frauen-Kloster Stetten zugetheilt worden ist, Wir auch von demselben
bereits en Uten Oktober laufenden Jahres den provisorischen, am heutigen
Tage aber den würklichen Civilbesitz haben ergreifen lassen, und besagtes Kloster zu
Stetten mit allen seinen Zugehörungen, eigenthümlich en Besitzungen und Realitäten,
allen seinen Rechten, Einkünften und Gefällen, in- und ausser Landes, nichts davon
ausgenommen, nunmehr in unser würkliches und völliges Eigenthum übergegangen
ist; So haben Wir um die künftige anständige Subsistenz der zu diesem Kloster gehörigen
Individuen festzusetzen, und in besonderer gnädigster Rücksicht auf die desfalls
von der Mutter Priorin und den übrigen Vorsteherinnen des Konvents an Uns
gebrachte unterthänigste Bitte Nachstehendes bestimmt und beschlossen

131 StAS Dep. 39 DH 1 Bd. 3 Rubr. 78 Nr. 297.

239


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0255