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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0256
Otto Werner

1.

Wollen Wir gerne gestatten, daß die Klosterfrauen fernerhin in ihrer Clausur und
gemeinschaftlichem Zusammenleben wie bisher (ohne jedoch künftig Novizinnen
aufzunehmen) verbleiben mögen, in der gänzlichen Zuversicht, daß sie auch ferner
durch frommen untadelhaften und friedlichen Lebenswandel unter der Leitung des
P: Beichtvaters, für dessen Sustentation wir schon g[nä]d[i]gst gesorgt haben, sich dieser
unserer gnädigsten Concession und Vorsorge stets würdig bezeugen werden. Sollte
aber die eine oder die andere der Klosterfrauen oder Schwestern jezt gleich oder in
Zukunft in den Schoos der Ihrigen zurükkehren, oder sonst nicht mehr in dem Kloster
verbleiben wollen, so werden Wir, auf Uns hierüber geschehene Anmeldung, diese-
wegen mit der geistlichen Behörde die zwekmässige Rüksprache veranlassen, und
dafür besorgt seyn, daß eine solche Klosterfrau oder Schwester nicht gegen ihre
Neigung im Kloster zurükgehalten werde.

2.

Solange die Konventualinnen nun in der jetzigen Gemeinschaft und Verfassung
leben, wollen Wir zu Forthaltung des zweckmässigen Gottesdienstes in der Klosterkirche
die nöthigen Vorkehrungen treffen, und zu diesem Ende auch die Stipendien
für die gestifteten Messen, wie bisher, und das benöthigte an Wachs in die besagte
Kirche reichen lassen.

3.

Zu Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, ihrer Kleidung, Weißzeuges, und überhaupt
ihrer gänzlichen Verpflegung in gesunden und kranken Tagen wollen Wir, in
gnädigster Gewährung ihrer dieserhalb uns eingereichten unthgsten Wünsche und
Bitte, Ihnen nachstehendes hiemit zusichern, nämlich

A) An Geld:

Der jedesmaligen Mutter Priorin jährlich zweihundert fünfzig Gulden. Jeder der
übrigen gegenwärtigen Klosterfrauen jährlich zweihundert Gulden; und Jeder
der gegenwärtigen SchwesterfnJ jährlich Einhundert Gulden. Obbestimmte
Pensionsgelder sollen ihnen von heutigen dato anzufangen, aus unsern bereitesten
Gefällen jedes Quartal richtig und unmangelhaft haar bezalt und entrichtet
werden.

B) An Naturalien zum Nutzen der ganzen Kommunität:

1. jährlich Einhundert Klafter Brennholz frei in den Klosterhof geführt. In Hinsicht
auf das bei dereinstiger Abnahme der Personen eintretende geringere Be-
dürfniß wird festgesezt, daß wenn nur noch zweidrittheil der jetztvorhandenen
Individuen da seyn werden, alsdann jährlich 75 Klafter, bei noch vorhandener
Hälfte 50 Klafter, und so nach Verhältniß der Personen auch das verhältniß-
mässig geringere Quantum an Holz jährlich gereicht werden solle.

2. Zu ihrem Hausgebrauch wollen wir ihnen auch täglich drei Maas Milch von
unserm nächstgelegenen Hofe hiemit angewiesen haben, mit welcher Zugabe es
bei einst verminderter Anzal der Personen das nämliche Bewandniß, wie in
dem eben vorhergesagten Artikel bestimmt worden ist, haben wird.

3. Wollen wir ihnen auch einen tauglichen und verhältnißmässigen Platz innerhalb
des Klosterbezirks zu einem Gemüsegarten oder sonstigen Benützung sogleich
anweisen lassen.

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