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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0263
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Agatha Ruef[f]in) Schuld, die jetzt ihre Ökonomie entgegen der Verordnung der
hohen Kommission führe. Sie müßten ihre letzten Lebensjahre in Kummer und Sorgen
um das Nötigste beschließen und baten gütigst, dem Herrn Hofkanzler (Daniel
Marianus Frank) vorzutragen, sie doch Gnädig zu beschüzen, damit sie nicht nach
Gnadenthal gar möchten übersezet werden157. Das Damoklesschwert der Auflösung
des Klosters Zum Heiligen Kreuz und die 'Straf-Versetzung' der Rangendinger Nonnen
schwebte unablässig über ihnen.

Die Rangendinger Klosterfrauen trafen die Maßnahmen der Säkularisation ungleich
härter als den Stettener Konvent. Zwar konnten sie zunächst noch in ihrem
Kloster Zum Heiligen Kreuz bleiben. Sie bekamen aber wesentlich (25%) weniger als
ihre Schwestern im Gnadental. „Am 23. April 1803 ordnete ... Fürst Hermann ... an:
1) Zum Unterhalt und zur Verpflegung in gesunden und kranken Tagen werden für
jede der noch lebenden [5] Schwestern jährlich 150 fl. Pension bereitgestellt. 2) die
Schwestern dürfen die noch vorhandenen Möbeln benützen, doch nicht veräußern.
3) sie bekommen das Brennholz frei vors Kloster geliefert"158.

Der Entwurf des Dokuments im Wortlaut:

Introitus159 wie bei Stetten.

Von Gottes Gnaden Wir Hermann Fr[iedrich] Otto (t: t:)160 geben hiemit zu vernehmen
:

Nachdem Wir für gut befunden haben, die bisherige Administration des Klosters
zu Rangendingen abzuändern, so haben Wir zugleich in Rüksicht auf die Sustentation
der dort noch befindlichen Klosterfrauen, auf derselben an Uns gelangte unterthänigste
Bitte, nachstehendes zu bestimmen Uns gnädigst entschlossen:

1.

Wollen Wir denselben zu Bestreitung ihres Unterhaltes, und ihrer gänzlichen Verpflegung
in gesunden und kranken Tagen eine jährliche Pension an Geld und zwar
für jede der noch dort lebenden Klosterfrauen Ein hundert und fünfzig Gulden hiemit
gnädigst ausgeworfen haben, und diese Pensionsgelder ihnen vierteljährig von unten-
geseztem Dato an unmangelbar auszalen lassen.

Der dermaligen Mutter Priorin bestimmen wir noch in Gnaden eine jährliche
Zulage von Gulden.

2.

Wür überlassen den Klosterfrauen in Rangendingen die daselbst noch vorhandenen
Mobilien jeder Art, nach dem darüber aufgenommenen Inventario, zu ihrem nöthigen
Gebrauche, solange wir sie dort beisammen lassen, jedoch mit der ausdrüklichen
Bedingniß, daß davon nicht das geringste veräussert oder auf irgend eine Art hinweggebracht
, sondern vielmehr alles im bestmöglichen Zustande erhalten werden solle.

3.

Zu Bestreitung der nothwendigen Feuerung wollen wir ihnen jaährlich Klafter
Holz frei und unentgeltlich vor das Kloster führen lassen.

157 StAS Dep. 39 DH 1 Bd. 3 Rubr. 78 Nr. 231.

158 Kraus (wie Anm. 19) S. 303.

159 Einleitung.

160 t.t. = totus titulus = alle Titel.

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