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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0279
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Das ganze Nonnenkloster zu Stetten naml[ich] sowohl die Klausur, als das Beichtiger
hauß liegt von nun an im Bezirke der Pfarre Hechingen, und es steht ihm somit nach
kirchl: Einrichtung die Befugniß zu, alle jurapchlia 199 auszuüben.
Wir finden aber angemessen, daß der Hferr] Pfarrer dem Beichtiger in Stetten
alle actuspchles 200 in der Klausur sowohl, als in dem Beichthauß über die
Stettefnejr, und Rangendinger Klosterfrauen ohne Unterschied d e l e gir e .
Übrigens bleibt dem Hferm] StadtPfarrer unbenommen, von Zeit zu Zeit nachzusehen,
ob von dem P. Beichtiger die seelsorglfichen] Geschäfte unmangelbar geführt werden.
Euer Hochwürden belieben den HferrnJ StadtPfarrer, und den P. Beichtiger
hievon zu verständigen, und die dem leztern zu machende Delegation in
unserm Namen anzuordnen.
Konstfanjz am 29. Nov. 1804.
Hfürstbischofkonstz g. R. President,
Vic. Glis, Officialis, und Räthe.
I. H. v . Wessenberg.

1805: An des Herrn geistl=en Rathes und Dechants We ige r Hochwürden.
Steinhofen. [Wachssiegel.]

Die Erklärung der bischöfl: C uriae dd. 29ten N ov e m b : vorigen Jahres, über
die Pastoration der Klosterfrauen in Stetten, und der dorthin versezten Rangendinger
Klosterfrauen ist Sfeinejr Hochfürstlichen Durchlaucht unterthänigst vorgelegt worden.
Nach reiflicher Erwägung der dabei in Betrachtung kommenden Umstände, und der
von Seite des dermaligen Herrn Beichtvaters zu Stetten (in Rücksicht einer anno
1507 Statt gehabten Übergebung der geistlfichen] Jurisdiction über die Stette-
mer Klosterfrauen an den Ordens-Provinzial) vorgebrachten Erinnerungen, haben
Sfeinje Hochfürstliche Durchlaucht das neue Regulativ der bischöflichen C uriae
den jetzigen Zeitumständen, so wie der geistlichen Wohlfahrt besagter Klosterfrauen
vollkommen angemessen gefunden, und die höchste Intention Serenissimi
geht demnach dahin, daß des Herrn geistlichen] Rathes und Dechants HochEhr-
würden dieses Regulativ nicht nur würcklich einführen, sondern vorzüglich auch
selbst die geistliche Oberaufsicht über die zu Stetten befindende Klosterfrauen fernerhin,
wie bisher mit gutem Erfolge geschehen, zu führen belieben möge.
Hechingen den 9ten Februar 1805.
Hochfürstlich-Hohenzoller: Regierung v. Frank2m.

Der bisherige Pfarrer in Steinhofen, Geistlicher Rat Dekan Josef Anton Weiger,
wurde im Jahr 1809 Nachfolger des verstorbenen Hechinger Stadtpfarrers Johann
Friedrich Brodorotti202.

199 jura parochalia = pfarrlichen Rechte

200 actus parochales = pfarrliche Verrichtungen, die Pastoration

201 Pfarrarchiv St. Jakobus Hechingen. Pfarrei: Hechingen. Filiale Stetten. Rubrik: Kirchliche
Anstalten. Betreff: Dominikanerkloster in Stetten.

202 ChH III. Band I. Hechingen 1980. S. 204.

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