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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0292
Otto Werner

Im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen können drei Grundzüge nachgewiesen
werden:

1. Die bei der Säkularisation erlangten Entschädigungsgüter zogen die Fürsten
zum Hausgut. Beim Verkauf der Herrschaft Hirschlatt 1813 an Württemberg
gingen die 140 000 Gulden an die fürstliche Kammerkasse, um damit Hausschulden
tilgen zu können.

2. Fürst Friedrich Hermann Otto beanspruchte 1819 die Kriegsentschädigung in
Höhe von 820 000 Franken und zog sie an die Kammerkasse. Ein Großteil des
Geldes verwendete er zum Bau des neuen Schlosses in Hechingen.

3. Als das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preußens überging,
erhielt Fürst Friedrich Wilhelm Konstantin bzw. dessen Sigmaringer Vetter
Karl Anton242 die Eigentumsrechte über die Domänen zugesprochen. Die
Preußische Regierung tilgte die Landesschulden243.

9.2 DIE BESTEUERUNG DER HERRSCHAFTLICHEN GÜTER:
STEUERGERECHTIGKEIT?

Eine aufschlußreiche Debatte entspann sich in der 16. ordentlichen Sitzung der Landesdeputation
in Hechingen am 29. Januar 1836, als die Abgeordneten auf die Besteuerung
der herrschaftlichen Güter zu sprechen kamen. Zunächst wurde danach gefragt,
warum die Herrschaft ihre Steuern noch nach dem alten Steuerfuß bezahle, da doch
ein neuer eingeführt sei} Regierungskommissär von Giegling erteilte die Auskunft,
„daß er hiefür eigentlich keinen Grund angeben könne, und daß diese Zahlungsweise
in Bezug auf den Geldwerth jener nach dem neuen Steuerfuße ganz gleich käme." Die
Kammer trug darauf an, daß die Herrschaft künftig zur Beseitigung alles Mißtrauens
und aller Irrungen ihre Steuern ebenfalls nach dem neuen Steurfuß entrichte244.

Und nun entspann sich eine Debatte, die wörtlich wiedergegeben werden soll:

Münch: Eine andere und viel wichtigere Frage ist nun aber die, ob die Herrschaft
auch alle ihre Güter versteuere.

Regierungskommissär: Ja, wie dieses der Landesvergleich bestimmt.

Der Artikel VII. 1. des Landesvergleichs wird vorgelesen245.

Blumenstetter: Welches sind die in der Herrschaft Hände gekommenen
steuerbaren Güter?

242 Laut Familienvertrag vom 3. Februar 1850.

243 Wilfried Schöntag: Die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-
Sigmaringen im Zeitalter Napoleons. In: Baden und Württemberg im Zeitalter Napoleons.
Band 2: Aufsätze. Stuttgart 1987. S. 89.

244 Verhandlungen des ersten Landtags zu Hohenzollern=Hechingen im Jahr 1835=36.
Hechingen. S. 105. - HHBH, Sign. G 316.

245 Artikel VII. L lautet: Um das - in Absicht auf die gewöhnliche Besteurung bishero beobachtete
Steuer-System möglichst zu berücksichtigen, wird biemit

1. Da bey den Vergleichs Unterhandlungen der Zweifel geäusert worden ist, ob von allen an
die Herrschaft gekommenen steuerbaren Gütern die Steuer wirklich entrichtet werde, Hochfürstlicher
Seits erklärt, daß man niemal die Absicht gehabt habe, sie der Steuer zuentziehen,

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