Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0293
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Regierungskommissär: Es sind solche, welche die Herrschaft gekauft hat.

Blumenstetter: Werden die Güter des Klosters Stetten versteuert?

R egierungskommissär: Das Kloster Stetten wurde dem Fürsten von
Hechingen durch den Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803, als Entschädigung
für seine Verluste in den Niederlanden, gegeben, und kann als solche keiner Besteuerung
unterworfen seyn.

Dieb old: Der Landesvergleich sagt nichts von Kaufen, dort heißt es ausdrücklich
so: man habe herrschaftlicher Seits nie die Absicht gehabt, die in die Händer derselben
gekommenen steuerbaren Güter, der Steuer zu entziehen, sondern man erkenne vielmehr
ohne Widerspruch an, daß dergleichen Güter der Steuer sowohl, als andern vorher
darauf ruhenden Beschwerden unterworfen bleiben. Nun ward aber das Kloster Stetten
schon durch den Artikel IX. 5. des nämlichen Landesvergleichs der Steuerpflichtigkeit
unterworfen, und kann dieselbe durch den Uebergang an die Herrschaft nicht
wieder verloren haben. Nach dem zu Rastadt ausgesprochenen Grundsatz der Säkularisation
, entschädigte freilich die Reichsdeputation in Regensburg die weltlichen Herren
für ihre anderweitigen Verluste mit geistlichen Gütern, - und wir zweifeln nicht daran,
daß sie dazu die Gewalt gehabt haben; aber das Eigenthum der Landeskasse hat sie
nirgends an den Fürsten verschenkt, und die Abgaben des Klosters Stetten gehören
der Landeskasse. Nach Vernunftgrundsätzen - und diese sollten ja auch Grundsätze
des Rechts seyn, muß jeder Acker und jede Wiese, überhaupt jeder liegende Grund
verhältnißmäßig gleich viel zur Bestreitung des Staatshaushalts beitragen; denn jedes
Stück Feld oder Wald bedarf ja eben so gut des Staatsschutzes, als das andere; finden
aber für einige Exemtionen statt, so müssen andere um so härter besteuert werden,
und dies ist Unvernunft und Ungerechtigkeit. Ich glaube demnach nicht, daß unsere
gnädigste Herrschaft die fraglichen Güter steuerfrei besitzen kann, noch will.

Regierungskommissär: Ich habe Ihnen schon erklärt, daß sie als bloße
Entschädigung angesehen werden müssen und darum einen ganz andern Character
annehmen. Ueberhaupt scheint mir aber, würde dieser Punkt eher zu einer Rechtsfrage
sich eignen, wenn die in Frage stehende Steuerfreiheit bestritten werden wollte.

Blumenstetter: Dieser Prozeß ließe sich durch eine genauere Einsichtsnahme
des Reichsdeputations-Hauptschlußes und nach dem Beispiel so vieler derartiger Entsondern
vielmehr ohne Wiederspruch anerkenne, daß dergleichen Güter, der Herrschaftlichen
Erwerbung ohnerachtet, der Steuer sowohl, als andern vorher darauf ruhenden Beschwerden
unterworfen bleiben.

Man wird daher, wenn bei einem oder dem andern dergleichen Gut, die Entrichtung der Steuer
unterblieben seyn sollte, solche ohne Anstand an die Gemeinden, in deren Markung das Gut
gelegen ist, sowohl fürs Vergangene, als für die Zukunft abtragen laßen.

Zu solchem Ende solle hierndchstens eine Untersuchung der-in der Herrschaft Hände gekommenen
steuerbaren Güter angestellt, und die jenigen, welche noch nicht auf dem
herrschaftlichen Steuerfuß liegen, demselben, nach den bisherigen Vorgängen einverleibt, auch
diese Steuerfuß-Erneuerung in der Folge alle 10. Jahre wiederholt, gleichwol aber, was in der
Zwischenzeit von gnädigster Herrschaft an steuerbaren Gütern, an sich gebracht würde, bis
zu jener Erneuerung gegen die einzelne Gemeinden versteuert werden. - Hohenzollerischer
Landesvergleich 1798. [Handschriftlich.] HHBH, G 1080.

277


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0293