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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0294
Otto Werner

Schädigungen an andere Herrschaften, sehr wohl schlichten, wenn er nicht schon
durch die eben angeführten Stellen des Landesvergleichs unzweideutig entschieden
wäre.

Koller: Ich war bisher der Meinung, die fraglichen Güter seien immer versteuert
worden, und begreife schlechterdings nicht, wie man sie gegen den klaren Buchstaben
des Landesvergleichs steuerfrei erklären konnte. Es ist darum mein Antrag, die Deputation
solle darauf bestehen, daß das sämmtliche Vermögen des Klosters Stetten nicht
nur in Zukunft, sondern auch rückwärts von jenem Augenblicke an versteuert werde,
in welchem es in die Hände der Herrschaft gekommen.

Dieser Antrag wird von allen Seiten unterstützt2^.

9.3 NACHTEILE FÜR DIE GEMEINDEN STETTEN UND BOLL

Schon im Stadtvergleich von 1795 war in Ziffer 6 (und gleichfalls im Landesvergleich
von 1798) festgelegt worden:

Da auch bey den Vergleichs=Unterhandlungen der Zweifel geäußert worden ist,
ob von allen an die Herrschaft gekommenen steuerbaren Gütern die Steuer wirklich
entrichtet werde; so wird hiemit Hoch fürstlich er Seits erklärt, daß man niemals die
Absicht gehabt habe, solche der Steuer zu entziehen, sondern vielmehr ohne Widerspruch
anerkenne, daß dergleichen Güter der Herrschaftlichen Erwerbung ungeachtet
der Steuer sowohl, als andern vorher darauf ruhenden Beschwerden unterworfen
bleiben211"'.

Im Hechinger Landtag 1835/36 wurde diese Frage aber wieder aufgeworfen.

Blumenstetter: Hinsichtlich des Klosters Stetten habe ich noch eines
Uebelstands zu erwähnen, der aus der Säcularisation desselben hervorging, und
namentlich J. A. von den Gemeinden Boll und Stetten sehr hart gefühlt wird. Diese
beiden Gemeinden hatten nämlich vor der Aufhebung des Klosters das Recht, gegen
Entrichtung gewisser Abgaben, ihre Viehheerden in die Klosterwaldungen auf die
Weide zu treiben, das dort wachsende Gras und die vorhandene Streu, so wie das
abständige und dürre Holz sich zuzueignen. Dieser Vortheil ist ihnen seit der Aufhebung
des Klosters entzogen, die Abgaben aber dauern fort. Den Vortheil haben sie
nicht mehr, aber die Last ist ihnen geblieben. Ja sie ist ihnen nicht nur geblieben, sondern
dadurch noch viel drückender und gehäßiger geworden, daß ihnen jetzt die
herrschaftlichen Züge ihre Wege und Allmanden beinahe zu jeder Jahreszeit verderben
und zu Grunde richten. Wie unbillig und ungerecht dieses sei, liegt auf der Hand,
und es muß darum im Wunsche jedes rechtlichen Mannes liegen, daß diesem Uebel-
stande von Seiten der Regierung auf eine oder andere Weise abgeholfen werde. Entweder
soll die Herrschaft den genannten Gemeinden ihre diesfallsigen Abgaben
erlassen, oder ihnen die besprochenen Vergünstigungen wieder zugestehen.

246 Verhandlungen des ersten Landtags zu Hohenzollern=Hechingen im Jahr 1835=36.
Hechingen. S. 105 f. - HHBH, Sign. G 316.

247 S. 5 f.

278


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