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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0333
Robert Frank

dem nachfolgenden Pfarrer geöffnet werden, der zum Zeitpunkt des Erlöschens oder
Aufhebens des Klosters Pfarrer in Gruol war. Dieser Pfarrer sollte diesen Brief an den
Fürsten schicken, was auch am 11. Nov. 1827 durch Pfarrer Fidel Schnell (1819-1843)
geschah. Darin schrieb Pfarrer Mercy u. a.:

Die geistlichen Güter haben durch die Säkularisation ihre Bestimmung ad pios
causas [zu heiligen, frommen Zwecken] nicht verloren [...]. Schmeichelnde Beamte,
gefällige Käthe mögen immer dem Fürsten sagen, sie seien Staatsgüter. Wenn man
auch den Ausdruck zugehen will, so ist ihre Verwendung nicht willkürlich im Staate,
sie sind religiösen Zwecken zu wohlthätigen Anstalten verordnet; hierin kommen alle
Juristen und Kanonisten [Kirchenrechtler], katholische und protestantische überein.
So hat der jezige König von Preußen erklärt, daß er die Einkünfte der aufgehobenen
Klöster ad pios causas verwenden werde. Sogar zur Zeit der lutherischen Trennung
[Reformation] haben gerechte Fürsten, wie der Herzog Christoph von Würtemberg
das geistliche Gut von ihrer Kammer separirt [getrennt verwaltet].

Bei dem hiesigen Nonnenkloster ist ein ganz besonderer Umstand in Betracht zu
ziehen. Weder das Haus Hohenzollern, noch irgendeine adeliche Familie haben es
gestiftet, dotirt [gestiftet] oder vermehrt, sondern nur einzelne Jungfrauen haben ihr
Eigenthum zusammengelegt und gemeinschaftlich davon gelebt. Das gibt ihr
Stiftungsbrief von 1477 [...] und so haben sie sich mit dem zugebrachten ihrer Kan-
ditatinen bis auf die letzte Novitzin 1803 [Dominika Pfeffer] kümmerlich erhalten.
Sie genießen vom Kloster nichts als den Tisch mit einem Schoppen Bier, alle andern
Bedürfniße, Kleidung, der Arzt und Arzneien müssen sie auf eigene Kosten besorgen.
Es kommt nirgends eine Spur von einer Stiftung vor, in allen Schriften wird es nur
eine Sammlung genannt, nicht ein Kloster. Klöster haben mehrere und namentliche
Aniversarien [Jahrtage] für ihre Stifter und Gutthäter, das hiesige nur ein einziges
Allgemeines. Hierin liegt ein eigener Beweggrund, das von Privaten zusammengelegte
Gut nach ihrer nothwendig suponirten Intention [vorausgesetzten Absicht]
an ihre Nächsten wieder kommen zu lassen. Ihr Nächsten aber sind die hiesige
Gemeinde und Pfarrei, zu denen sie gehörten. Wenn also die Herrschaft dasselbe zur
Kammer zöge, erndtete sie, wo sie nicht ausgesät, und nähme, wo sie nichts hinterlegt
hätte. Dazu wäre sie nicht berechtigt [.../.

Durch eine Anweisung an das Oberamt in Haigerloch bezüglich das Kloster in
Gruol vom 18. Jan. 1803 versuchte die Regierung die Besitzergreifung damit zu rechtfertigen
, „daß der Deutsche Orden, dem nach § 26 des Plan general des Reichsde-
putationshauptschlusses die in den Bistümern Konstanz und Augsburg gelegenen
Stifte und Klöster, über welche nicht ausdrücklich disponiert [verfügt] worden, zur
Entschädigung zugeteilt worden seien, auf diese Entschädigung gemäß der vom
Orden in den 21. Session [Sitzungszeit] abgegebenen Erklärung verzichtet habe"
(Hodler S. 745). Außderdem wurde aufgetragen, bei der Vermögensaufnahme nur die
jährlichen Einkünfte zu berechnen, nicht aber die eigenen Verdienste der Nonnen und
die Einkommen aus ihrer handarbeitlichen Tätigkeit. Denn der Regierung in Sigmaringen
war daran gelegen, die Einkünfte des Klosters Gruol in einem recht ungünstigen
Licht erscheinen zu lassen, um „lüsterne Hände" vom Kloster fernzuhalten. Und
so ergab die Vermögensaufnahme in Gegenwart von Oberamtmann von Schüz am
20. Januar 1803 Einnahmen von 2 859 fl 5 x 4 h und Ausgaben von 3 323 fl 21 x 2 h,

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