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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0342
DORIS MUTH

Die Säkularisation des Klosters Habsthal

Der Habsthaler Dominikanerinnenkonvent war aus einer Beginensammlung hervorgegangen
. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts hatten sich unverheiratete Frauen zu
einem Leben in Armut und Frömmigkeit zusammengefunden und dem jungen
Bettelorden angeschlossen. 1259 wurde der Grundstein für die Habsthaler Klosteranlage
gelegt. Nach und nach bauten die Ordensfrauen ihr Klostergebiet zu einer
kleinen Herrschaft aus. Im 18. Jahrhundert verfügten sie über Grundbesitz mehr als
20 Dörfern der näheren und weiteren Umgebung. Im Jahr 1803 betrugen die Einkünfte
des Klosters über 12.000 fl. Den Mittelpunkt der Klosterherrschaft bildeten
die Orte Habsthal, Rosna und Bernweiler, wo die Priorin die Grundherrschaft, Dorfherrschaft
und Niedergerichtsherrschaft ausübte sowie über Zehntrechte verfügte.

Bedeutsam für die Geschichte des Klosters Habsthal am Beginn des 19. Jahrhunderts
war seine enge Verknüpfung mit Österreich. Geographisch war Habsthal in der
Grafschaft Sigmaringen gelegen, die österreichisches Lehensgebiet war, und in der das
Haus Habsburg die Territorialhoheit innehatte. Mit dem Haus Hohenzollern war das
Kloster nur durch die hohe Jurisdiktion und das Kontrollrecht des Fürsten über die
Wahl der Priorin verbunden. Auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Einflußsphäre
Österreichs war das Kloster Habsthal 1803 von der Säkularisation verschont geblieben
. Nach dem Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805 konnte das Fürstentum
Hohenzollern-Sigmaringen mit massiver Protektion Frankreichs seine staatliche
Souveränität wahren und erlangte die lange angestrebte Befreiung aus dem österreichischen
Lehensverband. Österreichs Besitz in Südwestdeutschland wurde den
Verbündeten Frankreichs überlassen. Nach seinem Beitritt zum Rheinbund wurde
Hohenzollern-Sigmaringen in Art. 23 der Rheinbundakte Eigentum und Souveränität
über das Kloster Habsthal zugesprochen: Son Altesse Serenissime le Prince
de Hohenzollern-Sigmaringen possedera en toute propriete et souverainete ... les
couvens de Closterwald et de Habsthal1.

1 Rheinbund-Akte vom 12. Juli 1806 in: Ernst Rudolf Huber (Hg.): Dokumente zur deutschen
Verfassungsgeschichte. Bd. L Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850. Stuttgart
1978. S. 28-34, hier S. 31.

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