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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0343
Doris Muth

1. DER HABSTHALER FRAUENKONVENT NACH DER
SÄKULARISATION

1.1 DER PENSIONS VERTRAG

Das Kloster mußte sämtliche Besitz- und Herrschaftsrechte an das fürstliche Haus
abtreten. Damit war nicht nur sein rechtlicher und sozialer Status aufgehoben, sondern
auch die materielle Grundlage entzogen. Nach Art. 33 der Rheinbundakte
mußte der Landesherr von nun an die Versorgung der Klosterfrauen übernehmen
und ihnen eine lebenslange Pension zahlen. Am 24. September 1806 schlössen die
Priorin Conrada Egger und der Regierungskommissar Fidelis Schnell einen Pensionsvertrag
ab, der am 4. Oktober 1806 von Fürst Anton-Aloys ratifiziert wurde2.

Den 21 Frauen des Habsthaler Dominikanerinnenkonvents wurde der Verbleib im
Kloster zugesichert. Die Klosteranlage wurde ihnen samt Ausstattung, Gebäuden
und Grundstücken mit nur geringen Beschränkungen zur Nutzung überlassen. Die
Pensionen setzten sich aus unterschiedlichen Leistungen zusammen, die individuell
oder gemeinschaftlich bezogen wurden. Das individuelle Einkommen bestand aus
Geld und Naturalien. Nach § 5 des Pensionsvertrags erhielten die 16 Chorfrauen und
drei Laienschwestern einen jährlichen Festbetrag von jeweils 200 fl. Die Pension der
Priorin betrug 570 fl., die der Subpriorin 230 fl. An Naturalien standen jeder Frau IV2
Malter Pfullendorfer Maßes Veesen (ungespelzter Dinkel) und 1 Viertel Roggen zu,
außerdem jeweils ein Klafter Buchenholz und drei Klafter Tannenholz. Etwas mehr
als doppelt so hoch war das Holzkontingent der Priorin: ihr wurden zwei Klafter
Buchenholz und acht Klafter Tannenholz zugeteilt. Gemeinschaftlich erhielt der
Konvent für Kloster und Küche 12 Klafter Buchenholz und 500 Stück Stroh. Zum
gemeinschaftlichen Einkommen gehörten auch die Nutzungsrechte an Grund und
Boden. In § 6 wurden den Frauen sämtliche Gärten, Wiesen und Äcker innerhalb der
Klostermauern zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Allerdings wurde hier eine
Klausel eingefügt, wonach sich die Regierung bei bedeutender Verminderung des
Konvents eine Änderung dieser Bestimmung vorbehielt. Die Einkünfte waren an die
Lebenszeit der einzelnen Person gebunden. In § 11 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen
, daß die Pensionszahlung ab dem Todestag einer Konventualin einzustellen
sei. Beim Tod einer Klosterfrau sollte dem Konvent für die anfallenden Gottesdienst-
und Bestattungskosten der Betrag von 40 fl. ausbezahlt werden.

Die Pensionszahlungen erfolgten quartalsweise. Die Frauen mußten mit diesen
Einkünften für ihren gesamten Lebensunterhalt aufkommen. Ansprüche auf Beihilfen
im Alter, Krankheitsfall oder anderen Krisensituationen waren im Vertrag nicht
vorgesehen: Die Frau Priorin, die 17 Frauen und die drei Laienschwestern haben sich
mit Speise, Trank, Kleidung, Bedienung und allen anderen Bedürfnissen in gesunden
und kranken Tagen selbst zu unterhalten.

2 StAS Dep. FAS, DS 1 Bd. 3 R. 78 Nr. 198. Pensionskonvention zwischen dem Kommissar
Fidelis Schnell, der Priorin und dem Konvent des Klosters Habsthal 1806. Die im Folgenden
genannten Bestimmungen des Pensionsvertrags sowie entsprechende Zitate sind dieser Quelle
entnommen.

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