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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0449
Dietrich Bulach

richten323. Wie Peter Oestmann in seinem Buch über die „Hexenprozesse am Reichskammergericht
" darlegt, enthalten solche Supplikationen bzw. Narrationen324 „Fallschilderungen
von unschätzbarem Wert". Denn hier „kommen die Verfolgungsopfer
[bzw. deren Vertreter] selbst zu Wort! Umfangreiche Sachverhaltsdarstellungen und
rechtliche Erwägungen der Hexen und ihrer Advokaten und Prokuratoren sind in
dieser Fülle in wohl keinem anderen Quellenbestand überliefert325." Auch wenn im
Falle der Hechinger Weißgerberin die Supplikation ihres Ehemannes Andreas Harting
nicht erhalten geblieben ist, so befindet sich im Staatsarchiv Sigmaringen doch
eine anderes Dokument, auf das sich Oestmanns Aussage weitgehend übertragen läs-
st: die Paritionserklärung Eitel Friedrichs. Zwar wurden die in einer Supplikation
beantragten Mandate „zunächst [...] ohne Anhörung der Gegenpartei allein auf der
Grundlage der klägerischen Narratio" erlassen326. Nach dem Erlass eines solchen
Mandats verlangte das RKG von den Mandatsbeklagten allerdings „die Abgabe einer
sog. Paritionserklärung". Auch wenn die Beklagten damit vor allem „beim Mandat
sine clausula [ohne Vorbehalt] in ihrer Verteidigung stark beschränkt" waren, so
konnten sie in dieser Erklärung doch immerhin „vortragen, daß der klägerische Sachvortrag
falsch und damit das Mandat erschlichen worden sei327."

Während Eitel Friedrich sich bereits in Obermarchtal aufhielt, ging zu Hause in
Hechingen ein Schreiben des Reichskammergerichts - samt beigefügter Supplikation
des Hechinger Weißgerbers Harting - mit der Bitte umb Bericht bis spätestens
20. Dezember ein328. Der von Eitel Friedrich an seinen in Speyer bestellten Prokurator
Dr. Lucas Göll zugesandte Gegenbericht wurde vom RKG jedoch als ungenügend
und irrelevant befunden, so dass bald darauf das Mandat zur sofortigen und
bedingungslosen Freilassung der beiden Hechinger Gefangenen erging. Eitel
Friedrich sah sich nun genötigt, eine umfangreiche Paritätserklärung abzugeben, die
uns sowohl einen indirekten Einblick in die paraphrasiert oder zitiert wiedergegebenen
Vorwürfe des Klägers Andreas Harting als auch einen direkten Zugang zur
Rechtfertigungsargumentation des Fürsten eröffnet329. Aus dieser Gegendarstellung
des hohenzollerischen Fürsten lassen sich demnach folgende Anklagepunkte gegen
ihn eruieren: Da das RKG, laut Oestmann, „präventiven Incarcerationen sehr kri-

323 Supplikation: eine einseitige, bei Gericht eingebrachte Bitte der klägerischen Partei, die
auf eine Verfügung des RKG gerichtet ist, zumeist Bitte um Prozeß bzw. um Ladung" (siehe
Oestmann, wie Anm. 35, S. 45f., Anm. 109).

324 Von Narratio spricht man, so Oestmann, bei einer Sachverhaltsschilderung des Klägers,
deren Inhalt vom RKG in indirekter Rede wiedergegeben wird (wie Anm. 35, S. 65).

325 Ebd., S. 65-66.

326 OESTMANN, ebd., S. 89-90.

327 Ebd., S. 74.

328 Wie Anm. 316: Schriftliche Notiz Fürst Eitel Friedrichs, fol. 92, dat. 1.2.1655.

329 Dass es sich in der hier genannten Quelle um eine Kopie der Paritionserklärung handelt,
lässt sich auch daraus erschließen, dass Fürst Eitel Friedrich auf Seite 6 des Dokumentes Klage
führt, dass sein Ahnsuchen, über einen der vorgebrachten Rechtsverstöße zu comunicieren,
abgeschlagen worden [sei]. Seine Paritionserklärung Harting betr. leitet er mit den Worten ein:
Undt hat es mit dieser Sach folgende undt kheine andere Beschaffenheit (wie Anm. 200).

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