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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0450
Der Fürst und „seine" Hexe

tisch gegenüberstand"330, betrachtet es auch hier die frühere Festnahme des Klägers
Andreas Harting als unbegründet, zumal dieser ohne Ahndeutung der Ursach auff
dem Schloss Hohenzollem in Arrest genohmen worden sei. Dasselbe gelte für die
spätere Inhaftierung von dessen Ehefrau: Auch hier habe Eitel Friedrich die Ursach
nicht specificirt. Des weiteren seien die gegen die Weißgerberin vorgebrachten Beweise
weder bei der ersten, noch bei der zweiten Verhaftung stichhaltig gewesen, und schließlich
habe man auf Befehl des Fürsten Hartings Ehefrau auff Hohenzolleren mit
schwerem Leib wieder Rechten schwerlich torquiert u. dardurch die bey ihr gehabte unschuldige
Leibs frucht abgetrieben, was der Kläger nach Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes
durch eine schriftliche Zeugnus, mit A signiert und nachgewiesen habe.

Auch wenn die Rechtfertigungsgründe Eitel Friedrichs zum Teil bereits erwähnt
wurden, so seien die wesentlichen Punkte hier trotzdem noch einmal kurz zu-
sammengefasst: Man habe den Weißgerber verhaften lassen, um sich auf diese Weise
seiner Frau, deren Festnahme damals wegen großer Bedenken unterlassen wurde, zu
versichern. Die Gründe für die Verhaftung seien ihm deshalb verschwiegen worden,
um Schlimmeres zu verhindern und um das Malefizium desto besser erforschen zu
können. Das habe auch für die spätere Inhaftierung seiner Frau gegolten. Dass man
die Hauptverdächtige dann schließlich doch noch auf der Festung Hohenzollern
eingekerkert habe, sei auff so große auff den Nothfall genuegsam beweißliche Ahn-
zeigungen, dass sie ein zauberisches Maleficium verüebt habe, geschehen. Den Aufbewahrungsort
des Zaubergegenstandes habe sie auch später einer ehrlichen Persohn
ahngezeiget. Nach ihrer Freilassung habe sie dann ihr Versprechen, die Grafschaft
nicht zu verlassen, trotz der Bürgschaft ihres Mannes und ihres Vaters gebrochen und
ohnzweiffentlich auß Ahntreibung bösen Gewissens [...] flichtigen Fueß zusetzen
sich [...] unterstanden531. Dass des Klägers Hausfrau dann der zweimaligen Tortur
unterzogen worden sei, die doch gahr gering gewesen, habe sie sich selbst zuzuschreiben
, da die güetliche öeffters widerholte Ermahnung ahnzuzeigen, wie es mit
mehrgedachten ahngezeigtem Maleficio beschaffen, woher nembl. sie solches gewust
u. erfahren, nichts fruchten wollen und sie die die offenbahre Wahrheit absolute
geleugnet habe. Die Behauptung schließlich, eine Schwangere sei gefoltert und damit
ihr Kind abgetrieben worden, habe weder damals die Hebamme bestätigt noch habe
sich heute, da nunmehr 5 Monath ahngestanden, ainige Ahnzeigung der Schwangerheit
sich so wenig alß zuvor einigen Abortus erzeiget. Deshalb, so Eitel Friedrich, sei
Harting ein unbefuegter Kläger und habe den zuletzt genannten Anklagepunkt
falscherweis erhoben. Er werde in Ewigkeit mit Grund oder Wahrheit nicht [...]
darthun können, was er zubeweisen sich unterstandtenii2.

330 Oestmann (wie Anm. 35) S. 176.

331 Lt. Oestmann, S. 205, wurde „[i]n der Praxis der Hexenverfolgung [...] die Flucht eines
Inquisiten [...] zumeist als äußerst gewichtiges Indiz angesehen." Wie weit verbreitet und standardisiert
diese Rechtsauffassung war, zeigt sich auch an der einheitlichen Sprachregelung. Die
hier erwähnte Formulierung Eitel Friedrichs ist nahezu identisch mit der Formulierung, die
Oestmann aus einem Hexenprozess in Schaumburg-Lippe zitiert: [...]die[..,] verfolgte Postmeisterin
Anna Herbst habe lediglich aus Ungezweifelten antrieb ihres bösen gewissens sich
aufe flüchtigen fuß gesetzet (ebd.).

332 Wie Anm. 200.

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