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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0466
Der Fürst und „seine" Hexe

Heer verbunden", weshalb seine Hinwendung zum Kaiser [kaum] überraschen
kann"392. Er bemühte sich deshalb in Wien durch Eingaben beim Kaiser um seine
Notturfft in Sachen die Grafschaft Hohenzollern und darum, dass sein fürstliche[r]
Respect nach der mir zusteh•endtefnj Regierung keinen Nachtheil leiden solle1'97'.

Im Verlauf des Dezembers beginnt Eitel Friedrich mit der Abfassung einer ausführlichen
Verteidigungsschrift an den Kaiser, die eine radikale und phasenweise
äußerst scharfsinnige Abrechnung mit der kaiserlichen Kommission darstellt. Mit
seiner über 60-seitigen Schrift, die ihn drei Monate lang beschäftigen sollte, versucht
Eitel Friedrich den Spagat, einerseits die eigenen Handlungen zu rechtfertigen, andererseits
aber sich über das Vorgehen der kaiserlichen Kommission zu beschweren,
ohne dabei den Kaiser selbst zu treffen, auf den er seine ganze Hoffnung setzt: Und
wie zu Eur Khay. May. als meinem von Gott vorgesetzten Oberhaupt, allergerech-
tigsten Kayser und Herren ich jedesmal die underthenigste Zueversicht getragen, daß
Sie mich wider Recht und Billichkeit nit beschweren lassen, sondern villmehr wider
meine Verfolger dero Kay. Hand und Hülf allergndst. bietten werden. Die ausführlich
geschilderte Vorgeschichte der Causa Hohenzollern(-Hechingen) contra Hohen-
zollern(-Hechingen) stellt sich aus seiner Sicht als ein widerrechtlichefsj Procedere, so
man wider mich gefüert, dar, an deren Ende man ihm einen Administratiorem [...]
vorgesetzt habefj, der diese gefürste Graffschafft nach seinem Belieben regieren und
in der Regierung mir praevalieren solle, dardurch er dan Anlaß bekhommen, ihme
ex alieno corio [aus fremdem Leder] guete Riemen zu schneiden, hingegen ich fast
nothleiden mueß, indem er alles einnimbt. Um dies zu erreichen, hätten die Subdele-
gierten erst hoch und wolbesagte hl. Commissarien, und zuvor derist Eur Kay. May.
selbsten [...] hinder daß Liecht geführt. Seine, des Fürsten, Verteidigungsschrift
hätten die Subdelegierten vermuetlich [...] underschlagen. Aufgrund seines Erstgeburtsrechts
und damit seines Vorrangs gegenüber den Brüdern fordert Eitel Friedrich
seine "Wiedereinsetzung in den vorigen Regierungsstand. Denn es dürfe einem Herrscher
nur dann die Regierung entzogen werden, wenn der Erstgeborne so blöd von
Verstand were, daß er zu der Regierung gar nicht tauglich sei. Man habe ihm von Seiten
der Kommission aber nur Nachsicht gegenüber seinen Beamten vorgeworfen394.

392 Ebd., S. 194.

393 St AS, Dep. 39 (FAS), HH1, Rub. 53, Nr. A 731, Faszikel II: Fürst Eitel Friedrich an Kaiser
Ferdinand III, dat. 4.11.1655.

394 Damit spielt Eitel Friedrich (vgl. ORTLIEB, S. 241) auf die „rechtliche Uneinheitlichkeit
des Verfahrens" an, die „die Realität eines seiner Befehlsgewalt vollständig beraubten Fürsten
und die Rechtslage eines formal regierenden Landesherrn auseinanderfallen ließ." Auch Fürst
Meinrad von Hohenzollern-Sigmaringen habe, so ORTLIEB, die „Angreifbarkeit der reichs-
hofrätlichen Vorgehensweise [klar erkannt]" und deutlich kritisiert: „Entweder Eitel Friedrich
sei tatsächlich regierungsunfähig, dann hätten die einschlägigen Bestimmungen der Erbverträge
zur Anwendung gebracht werden müssen. Habe man Eitel Friedrich mit der Einsetzung der
Administrationskommission dagegen die Regierungsfähigkeit nicht absprechen wollen, dann
bedeuteten die reichshofrätlichen Verfügungen einen im röm: reich gegen geringem getrewen
Ständen zu geschweigen gegen einem reichs fiirsten unerhörte[n] [...] actus" (Ortlieb, Anm.
297: „Johann Bernhard Hauser für Meinrad Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen an Ferdinand
III., ps. 22. Mai 1656: HHStA Wien, RHR, Ant. 82a/ll, Fasz. 2.").

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