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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0517
Joachim Lilla

I. DER VERWALTUNGSGESCHICHTLICHE HINTERGRUND

Mittelbar steht das Thema der Stillegung der Regierung Sigmaringen im Zusammenhang
mit der während des Zweiten Weltkrieges häufiger diskutierten Frage der künftigen
Ausgestaltung der Mittelinstanz. Der Reichsminister des Innern favorisierte
eine seiner Weisungsbefugnis unterstehenden Einheitsverwaltung unter Einschluß
der Reichstatthalter/Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten, während die
Gauleiter, die in zahlreichen Fällen auch die Amter der Reichsstatthalter/Oberpräsidenten
, vereinzelt auch von Regierungspräsidenten, innehatten, eine weitgehende
Autonomie der Mittelinstanz befürworteten3. Eine der vom Reichsminister des
Innern auch unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung angestrebte Maßnahme
war die Zusammenlegung von Regierungen (in der Regel mit der am selben Ort
befindlichen Behörde des Reichsstatthalters bzw. Oberpräsidenten). Nun gab es aber
eine Entscheidung des Führers darüber, daß Zusammenlegungen von Regierungen zu
unterbleiben haben*. Dieser Grundsatz wurde im Oktober 1942 bekräftigt: Lediglich
für die Regierung in Danzig ist eine Zusammenlegung der mit der Reichsstatthalterbehörde
in Danzig auf ausdrücklichen Anordnung des Führers als Versuch in Aussicht
genommen. Als Ergebnis einer „Chefbesprechung" am 4. Februar 19435 unterrichtete
der Reichsminister des Innern durch Erlaß vom 11. Februar 19436 die Reichstatthalter
und Oberpräsidenten und die am Sitz eines Reichstatthalters und Oberpräsidenten
befindlichen Regierungspräsidenten darüber, daß er - angesichts der Notwendigkeit,
die Verwaltung weiter den Erfordernissen des totalen Krieges anzupassen - auch die
Zusammenlegung der am Dienstsitz eines Oberpräsidenten (Reichsstatthalter)
befindlichen Regierung mit der Behörde des Oberpräsidenten (Reichsstatthalters) ins
Auge gefaßt habe. Als Vorbild verwies er auf die seit L Januar 1943 vollzogene
Zusammenlegung der Behörde des Regierungspräsidenten in Danzig mit der des
Reichsstatthalters in Danzig. Der Minister bat zur Vorbereitung eines Vortrages beim
Führer um möglichst umgehende Stellungnahme, insbesondere zu der Frage, welche
personellen Ersparnisse sich bei der Durchführung einer solchen Zusammenlegung
erzielen lassen und zu welchem Zeitpunkt diese Maßnahme durchführbar erscheint.

Dieses im Erlaß angesprochene „Danziger Modell", das seinerzeit als Versuch für
die Ermittlung der zweckmäßigsten Form in der Organisation der Behörden in der
Mittelinstanz bezeichnet wurde7, sah wie folgt aus. Hiernach nahm der allgemeine

3 Hans Mommsen, Alternative zu Hitler. Studien zur Geschichte des deutschen Widerstandes,
München 2000. S. 248 f.

4 Mitgeteilt durch RdErl des RMdl vom 26.1.1942, erwähnt in RdErl. des RMdl vom
23.10.1943, in: STA Münster (StAMS) OP 7167, Bl. 136a (Hervorhebung im Original unterstrichen
).

5 Vgl. RdSchr. des RMdl vom 12.5.1943, BArch 43 II 649, Bl. 209.

6 StAMS OP 7058, Bl. 1. - Vgl. auch Joachim Lilla: Zur Frage der Zusammenlegung von
Regierung und Oberpräsidium in Münster und der Teilung der Provinz Westfalen im Frühjahr
1943, in: Westfälische Forschungen 50 (2000). S. 333-351, hier S. 336 ff.

7 RdErl. des RMdl vom 26.11.1942: Vereinfachung der Verwaltung; hier: Zusammenlegung
der Behörde des Reg.-Präs. in Danzig mit der Behörde des Reichsstatthalters in Danzig-Westpreußen
, MBliV 1942, Sp. 2241.

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