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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0518
Die Erörterung der Stillegung der Regierung Sigmaringen 1943

Vertreter des Reichsstatthalters* ab 1. Januar 1943 im Rahmen der Behörde des
Reichsstatthalters die Geschäfte des Reg.-Präs. in Danzig wahr9. In einem an den
Reichsstatthalter in Danzig-Westpreußen gerichteten Erlaß vom 26. November 1942
(Anhang 1) regelte der Reichsminister des Innern die Details dieser Zusammenlegung.
Diese Zusammenlegung der Behörde des Regierungspräsidenten in Danzig mit der
Behörde des übergeordneten Reichsstatthalters Danzig-Westpreußen war die erste
dieser Art10. Eine vergleichbare, im Februar 1942 erfolgte Initiative des pommerschen
Gauleiters Franz Schwede-Coburg, die Regierungen in Köslin und Schneidemühl
aufzulösen und sie zunächst mit der Regierung am Sitz des Oberpräsidenten in
Stettin zu vereinigen (mit dem Fernziel der Zusammenlegung von Regierung und
Oberpräsidium in Stettin zu einer Behörde), wurde im März 1942 von Reichsinnenminister
Dr. Wilhelm Frick als unzulässig abgewehrt. Mehr Erfolg hatte der sächsische
Gauleiter Martin Mutschmann mit seinem Vorschlag, die sächsischen Regierungen
(die anders als in Preußen strukturierten früheren Bezirkshauptmannschaften
) stillzulegen und ihre Aufgaben sächsischen Zentralinstanzen zu übertragen, der
am 10. Mai 1943 von Hitler gebilligt wurde11.

Im Zuge der Entscheidung Hitlers über die Stillegung der sächsischen Regierungen
(früheren Bezirkshauptmannschaften) am 10. Mai wurde ihm vom Reichsminister
des Innern, Dr. Wilhelm Frick, auch der Gedanke der Zusammenlegung von Regierungen
am Ort eines Oberpräsidiums mit dem Oberpräsidium vorgetragen. Als
Ergebnis der durch den Erlaß vom 11. Februar 1943 angeforderten Stellungnahmen
ergab sich das folgende Bild: Für eine Zusammenlegung votierten die jeweiligen Gauleiter
bzw. Oberpräsidenten hinsichtlich der Regierungen/Oberpräsidien in Königsberg
, Breslau, Stettin, Potsdam/Berlin, Schleswig/Kiel, Magdeburg und Münster12.
Bormann versuchte noch, eine Realisierung des Vorschlags von Frick zumindest
dadurch teilweise zu erreichen, daß Zusammenlegungen nur in den Fällen vorgenommen
werden sollten, wenn der Gauleiter sie befürworte. Strikt abgelehnt wurde
der Gedanke indes vom Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, Dr. Hans-Hein-

8 Der Reichsstatthalter wird vertreten in der staatlichen Verwaltung von einem allgemeinen
Vertreter mit der Amtsbezeichnung Regierungspräsident, der unmittelbarer Reichsbeamter
ist, ... (§ 6 des Sudetengesetzes vom 14. April 1938, RGBl. 1939 I, S. 780, das gemäß § 3 des
Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Gliederung der Verwaltung der Ostgebiete
vom 8.10.1939, RGBl. 1939 I, S. 2042, auch in den Ostgebieten gilt).

9 Ebd.

10 Vgl. zur Vorgeschichte Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im Zweiten Weltkrieg
. Verfassungspolitik und Verwaltungspolitik 1933-1945 (Frankfurter Historische
Abhandlungen 29). Stuttgart 1989. S. 269 f.

11 Vgl. Ebd.

12 Vgl. ebd. S. 271. - Hieraus ergibt sich, daß die folgenden Gauleiter/Oberpräsidenten sich
gegen eine Zusammenlegung mit der Regierung ausgesprochen hatten: Oberschlesien/Katto-
witz, Hessen-Nassau/Kassel, Süd-Hannover-Braunschweig/Hannover. - Bemerkenswert dürfte
die Entscheidung in Koblenz gewesen sein, wo der zuständige Gauleiter Koblenz-Trier bzw.
Moselland Gustav Simon war. Oberpräsident in Koblenz war indes der Essener Gauleiter Ter-
boven. Die entsprechenden Vorgänge sind nach Mitteilung des Landeshauptarchivs Koblenz
nicht überliefert.

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