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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0521
Joachim Lilla

Koblenz mitverwaltet19, für die Gerichtsärzte war der Gerichtsärztliche Ausschuß
für die Rheinprovinz und den Regierungsbezirk Sigmaringen in Koblenz zuständig.
Die Hohenzollerischen Lande unterstanden ferner dem Oberbergamt in Bonn bzw.
dem Bergrevier in Siegburg, der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz sowie
hinsichtlich der Eichverwaltung dem Oberpräsidenten in Koblenz20. Das Staatsarchiv
unterstand unmittelbar dem Preußischen Ministerpräsidenten21. Uber den detaillierten
Behördenaufbau der preußischen Verwaltung in den Hohenzollerischen Landen
unterrichten die auf den Seiten 549 - 552 faksimilierten Seiten aus dem Preußischen
Staatshandbuch 193922.

Hinsichtlich der Frage, wie die Stimmung in Hohenzollern zur Frage der weiteren
Zugehörigkeit zu Preußen oder alternativ einer Vereinigung mit Württemberg war,
liegt eine bemerkenswerte Aussage eines preußischen Verwaltungsbeamten vor, des
von 1908 bis 1920 beim Konsistorium der Rheinprovinz in Koblenz tätigen und auch
mit Hohenzollerischen Dingen befaßten Dr. Herbert du Mesnil23: Es interessierte
mich zu wissen, wie wohl das schwäbische Völkchen dort [in Hohenzollern] mit der
landesfremden preußischen Regierung zufrieden war, und ob sie nicht lieber Anschluß
beim stammesverwandten Württemberg hätten. Auf meine bei verschiedensten
Gelegenheiten und an die verschiedensten Persönlichkeiten vorsichtig gestellten
Fragen erfolgte jedesmal eine energische Ablehnung. Die Preußen hätten ja eine
etwas kurze Art, doch seien sie nicht unfreundlich, und vor allem stets sachlich und
gerecht. Der württembergische Beamte dagegen, wo sie ihn dienstlich kennengelernt
hätten, sei saugrob und durchaus nicht immer sachlich, f...] Man sollte also endlich
doch aufhören, vom preußischen Unteroffizierston zu reden und die Preußen zum
allgemeinen Sündenbock für deutsche Unarten zu machen.

19 Vgl. Taschenbuch für Verwaltungsbeamte 1943, S. 237. - Über den - anhand der überlieferten
Akten - insgesamt relativ bescheidenen Geschäftsumfang der hohenzollerischen Angelegenheiten
im Oberpräsidium vgl. die nicht zahlreichen Einträge z. B. zu Hohenzollern oder
Sigmaringen im Inventar des Bestandes Oberpräsidium der Rheinprovinz (Landeshauptarchiv
Koblenz Bestand 403), Redaktion Berthold Resmini: 2 Bände, (Veröffentlichungen der Lan-
desarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 71/72). Koblenz 1996.

20 Diese besonderen Zuständigkeiten rheinischer Provinzialbehörden für Hohenzollern wurden
ebenfalls in der vorgenannten Verordnung vom 7. L1852 (hier: § 1) festgelegt.

21 Horst Romeyk: Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945
(Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 63) Düsseldorf 1985. S. 23f.
Preußisches Staatshandbuch 1939. S. 706. - Die zunächst noch bestehende Zuständigkeit der
Rheinischen Ärztekammer, Tierärztekammer und Apothekerkammer für Hohenzollern wurde
durch die Neueinteilung der Bezirke der Ärztekammern in den dreißiger Jahren beendet (zu
den Ärztekammern vgl. z.B. MBliV 1936, Sp. 963).

22 Preußisches Staatshandbuch 1939. S. 703-706.

23 Preußisch Dienen und Genießen. Die Lebenszeiterzählung des Ministerialrats Dr. Herbert
du Mesnil (1875-1947), bearb. von Jürgen Kloosterhuis (Veröffentlichungen aus den Archiven
Preußischer Kulturbesitz 21). Köln/Weimar/Wien 1998. S. 323 f.

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