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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0540
Die Erörterung der Stillegung der Regierung Sigmaringen 1943

ANHANG 8

Württembergischer Innenminister an Reichsminister des Innern, Entwurf, April
1943

Maschr. Entwurf, gezeichnet von Ministerialrat Göbel und Ministerialdirektor Dill -
HStAS E 151-01115 Bl. 7.

Nr. I 239

I. Wie ich inzwischen feststellen konnte, ist der Geschäftsumfang der Regierung in
Sigmaringen und des Oberpräsidenten in Koblenz, soweit es sich um die hohen-
zollerischen Lande handelt, nicht so wesentlich, daß bei der Uberführung der Geschäfte
auf andere Behörden gleicher Art eine erhebliche Personalvermehrung eintreten
müßte.

Bei der Übernahme der Geschäfte auf württembergische Behörden liegen folgende
Besonderheiten vor:

1. Württemberg hat den Verwaltungsaufbau in der Mittelstufe anders geregelt als
Preußen. In Württemberg sind die Verwaltungsbehörden der Mittelstufe im
Gegensatz zu Preußen nach Sachgesichtspunkten gegliedert. Die von Ihnen vorgesehene
Übertragung der Geschäfte des Oberpräsidenten auf den Reichsstatthalter
und derjenigen der Regierung auf die württembergische Landesregierung würde
also diese Behörden mit Aufgaben belasten, die sie in Württemberg selbst nicht
wahrzunehmen haben und für deren Besorgung ihnen auch keine eingearbeiteten
Dienstkräfte zur Verfügung stehen. Auch eine Verteilung der Geschäfte des Regierungspräsidenten
auf die einzelnen württembergischen Minister würde der Sachlage
nicht entsprechen, da die württembergischen Minister ebenfalls die wesentlichsten
Aufgaben des Regierungspräsidenten nicht wahrnehmen, diese Aufgaben
vielmehr besonderen Landesmittelbehörden (z. B. Ministerialabteilung für
Bezirks- und Körperschaftsverwaltung, Ministerialabteilung für die Höheren
Schulen, Ministerialabteilung für die Volksschulen, Landesgewerbeamt) obliegen.

2. Eine Durchprüfung der einzelnen in Betracht kommenden Aufgaben hat ergeben
, daß doch noch in verhältnismäßig großem Umfang Landesrecht anzuwenden
ist. Vor allem gilt dies auf den Gebieten, die materiell reichsrechtlich geregelt sind,
in aller Regel für das Verfahren. Es müssen also die Württembergischen Behörden
wegen der verhältnismäßig wenigen zahlreichen Fälle aus Hohenzollern sich in das
preußische Recht einarbeiten, ohne daß ihnen immer die nötigen Hilfsmittel zur
Verfügung stehen.

II. Diese Gründe veranlassen mich, nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen,
daß eine wirkliche Bereinigung und Vereinfachung dann eintreten würde, wenn die
beiden hohenzollerischen Kreise der politischen50 Einteilung folgend in das Land
Württemberg eingegliedert würden. Die Beziehungen zwischen den hohenzolleri-

50 Im Sinne von „parteipolitisch" entsprechend der Einteilung des NSDAP-Gaus Württemberg
, zu dem die beiden NSDAP-Kreise Sigmaringen und Hechingen seit jeher gehörten.

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