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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0541
Joachim Lilla

sehen Kreisen und Gemeinden sowie den württembergischen Behörden sind heute
schon sehr enge. Dies rührt nicht nur von den guten nachbarschaftlichen Verhältnissen
, sondern vor allem davon her, daß gerade auf den wichtigsten Verwaltungsgebieten
, insbesondere auch auch auf dem Gebiet der gesamten Kriegswirtschaft, schon
jetzt die württembergischen Behörden auch für Hohenzollern zuständig sind. Die
Umstellung bei den übrigen Aufgaben würde demgemäß bei den für die Behörden in
Hohenzollern keine Schwierigkeiten machen. Als Auseinandersetzungsmaßnahmen
müßte im wesentlichen nur eine Erhöhung der württembergischen Finanzzuweisungen
zu Lasten der preußischen und eine einmalige Durchrechnung bei den Kreisen
und Gemeinden auf der Grundlage des württembergischen Finanzausgleichs erfolgen
. Gerade der Gesichtspunkt der Vermeidung jedes Leerlaufs zwingt mich
nochmals zu der dringenden Bitte die Eingliederung von Hohenzollern nach Württemberg
unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltung im Krieg zu
prüfen. Die Eingliederung könnte heute sicherlich nicht mehr als eine grundsätzliche
Angelegenheit und als Vorwegnahme eines Teils der Reichsreform betrachtet werden.

III. Sollte die Eingliederung auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, so müßte
bei der Übertragung der Geschäfte der preußischen Behörden auf Württemberg ein
höherer Beamter und der eine oder andere gehobene Beamte aus dem Bestand der
Regierung in Sigmaringen hierher zur Verfügung gestellt werden. Gegen diese Maßnahme
dürften auch unter dem Gesichtspunkt möglichster Personaleinsparung deshalb
keine Einwendung zu erheben sein, weil wohl für die Verwaltung bestimmter
Einrichtungen in Hohenzollern, wie insbesondere des Landeskommunalverbands
und der Feuerversicherungsanstalt, bisherige Dienstkräfte der Regierung auch weiterhin
benötigt werden.

Es wird lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit sein, ob dieser verbleibende Restbestand
von Dienstkräften etwa als Abwicklungsstelle der Regierung in Sigmaringen
mit der Zuständigkeit zur Erledigung minder wichtiger Angelegenheiten verbleiben
soll, die noch im wesentlichen nach Landesrecht zu beurteilen sind.

IV Für den Fall der Ablehnung der Eingliederung von Hohenzollern nach Württemberg
kommt nach dem Ausgeführten folgende Regelung in Betracht:

L Die Aufgaben des Oberpräsidenten als ständigen Vertreters der Reichsregierung
in der Provinz und als ständigen Vertreters der preußischen Staatsregierung in der
Provinz werden von dem Reichstatthalter in Württemberg wahrgenommen. Dieser
ist heute schon Reichsverteidigungskommissar für Hohenzollern51.

51 Die Zuständigkeit des Reichverteidigungskommissars Stuttgart erstreckte sich seit dem L
Dezember 1942 auf den Reichverteidigungsbezirk Württemberg, der das Land Württemberg
und die Hohenzollerischen Lande umfaßte. Durch die Verordnung vom 16. November 1942
(RGBl. 1942 I, S. 649) waren die vorher an den Wehrkreisen orientierten Reichsverteidigungsbezirke
den Parteigauen angepaßt worden. - Zuvor, seit dem L September 1939, gehörten die
Hohenzollerischen Lande zum Bezirk des Reichsverteidigungskommissars im Wehrkreis X der
im großen und ganzen die Länder Baden und Württemberg sowie die Hohenzollerischen Lande
umfaßte.

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