Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0544
Die Erörterung der Stillegung der Regierung Sigmaringen 1943

Schließlich wäre noch zu empfehlen, die Landesdienststelle Württemberg des
Deutschen Gemeindetages auch für Hohenzollern als zuständig zu erklären. Eine
persönliche Fühlungnahme der Gemeinden in Hohenzollern mit der Provinzial-
dienststelle54 in Düsseldorf ist ja kaum möglich.

ANHANG 9

Württembergischer Innenminister an Reichsstatthalter in Württemberg, 3. April
1943

Mascbr. Entwurf - HStAS E 151-01/15, Bl. 8
Nr. I 239

Sehr verehrter Herr Reichstatthalter!

Zu der Frage der Stillegung der Regierung in Sigmaringen habe ich mich in meiner
vorläufigen Stellungnahme gegenüber dem Reichsministerium des Innern55 dahin
ausgesprochen, daß ich die Übernahme der Geschäfte auf Württemberg befürworte,
wenngleich größere Vereinfachungen bei einer völligen Vereinfachung von Hohenzollern
mit dem Lande Württemberg zu erzielen wären. Ich habe nun im einzelnen
feststellen lassen, welche Geschäfte bei der Regierung in Sigmaringen und bei dem
Oberpräsidenten in Koblenz in Bezug auf Hohenzollern zu besorgen sind, ferner
welche württembergischen Behörden die entsprechenden Aufgaben für Württemberg
wahrnehmen. Hiebei hat es sich gezeigt, daß die vom Reichsminister des Innern angeregte
Übertragung der Geschäfte auf den Reichsstatthalter und die Württembergische
Landesregierung undurchführbar wären, weil beide Stellen sonst mit Aufgaben
belastet würden, die sie für Württemberg nicht wahrzunehmen haben. Es müssen
also zur Vermeidung von Schwierigkeiten die Geschäfte auf die in Württemberg
zuständigen Behörden (es sind dies sämtliche Ministerien, die Ministerialabteilung
und sonstige Landesmittelbehörden, das Oberversicherungsamt usw.) übertragen
werden. Wegen des grundsätzlich anderen Verwaltungsaufbaus bleiben trotzdem
noch gewisse Unstimmigkeiten. Sämtliche württembergische Behörden würden nun
in Zukunft auf sehr zahlreichen Gebieten das ihnen ihnen unbekannte preußische
Recht anzuwenden haben, obwohl die geringe Zahl der Fälle aus Hohenzollern eine
Einarbeit eigentlich nicht lohnt. Eine Verwaltungsvereinfachung würde deshalb auf
keinen Fall eintreten.

Das veranlaßt mich, Sie um Prüfung der Frage zu bitten, ob Sie nicht nochmals den
völligen Zusammenschluß von Hohenzollern mit Württemberg bei den zuständigen
Reichs- und Parteistellen gerade unter dem Gesichtspunkt einer kriegsbedingten Vereinfachung
anregen wollen.

54 Gemeint die Provinzialdienststelle des Deutschen Gemeindetages für die Rheinprovinz und
Hohenzollern in Düsseldorf.

55 Vom 23. Februar 1943, siehe Anhang 6.

529


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0544