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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0547
Joachim Lilla

len65 ohne rechtliche Abtrennung von Preußen unter württembergische Aufsicht
kommen, so ergeben sich, insbesondere bei der Neubesetzung von Stellen, bei der
Neubesetzung von Stellen und bei Eignungsberichten gewisse Schwierigkeiten. M. E.
können auch diese sehr stark verringert werden, wenn ein unmittelbarer Verkehr
zwischen der Württembergischen Ministerialabteilung für die Höheren Schulen und
dem Oberpräsidenten in Koblenz durchgeführt wird.

Die Aufführung der Landesplanungsgemeinschaft Württemberg-Hohenzollern
unter den Provinzialdienststellen im Preußischen Staatshandbuch66 dürfte nicht ganz
richtig sein. Trotzdem bestehen zwischen der Landesplanungsgemeinschaft [Württemberg
-Hohenzollern] und dem Oberpräsidium keine Beziehungen. Von Interesse
war übrigens die Feststellung, daß anscheinend die ganzen Arbeiten der Landesplanungsgemeinschaft
Rheinprovinz in ständiger und engster Fühlungnahme mit den
zuständigen Verwaltungsstellen vorgenommen werden.

Weiter wurde festgestellt, daß die Landesversicherungsanstalt und die Berufsgenossenschaft
Rheinprovinz gegen die Abtrennung von Hohenzollern und die Zuteilung
an die entsprechenden württembergischen Einrichtungen Bedenken erhoben
haben. Das Oberpräsidium hat sie an das Reichsministerium des Innern weitergeleitet
, ohne sich die Einwendungen selbst zu eigen zu machen. Ich habe den Eindruck
gewonnen, daß das Oberpräsidium selbst die Bedenken eigentlich nicht teilt.

Zwischen dem Provinzialverband und dem Landeskommunalverband bestehen
überhaupt keine Beziehungen. Der Landeskommunalverband ist dem Provinzialverband
gleichgestellt67, sodaß auch die Aufsicht beim RMdl. geführt wird. Sachlich ist
übrigens dazu zu bemerken, daß diese Regelung insofern eine schwere Benachteiligung
für die beiden hohenzollerischen Kreise bedeutet, als durch die Zusammenfassung
dieser Kreise zu einem besonderen Landeskommunalverband jeder Ausgleich
mit den leistungsfähigen Stadt- und Landkreisen der Rheinprovinz unmöglich
gemacht wird. Der Provinzialverband gewährt auch keinen Beitrag an den Landeskommunalverband
.

65 Es handelt sich um folgende Schulen: die Oberschule für Jungen und die Marienschule in
Sigmaringen sowie die Oberschule für Jungen in Hechingen (Preußisches Staatshandbuch
1939, S. 706).

66 Preußisches Staatshandbuch 1939, S. 632. - Dort ist die auch für den Regierungsbezirk
Sigmaringen zuständige Landesplanungsgemeinschaft Württemberg-Hohenzollern nachrichtlich
unter der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland aufgeführt, die dem Oberpräsidenten
angegliedert war. - In Sigmaringen bestand im Übrigen eine Zweigstelle der Landesplanungsgemeinschaft
Württemberg-Hohenzollern im Gebäude der Regierung.

67 In dem Sinne, daß der Landeskommunalverband für Hohenzollern die gleiche Stellung hat
wie der Provinzialverband der Rheinprovinz für diese.

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