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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0595
Rolf Vogt

wiederholt. Die Gefangenen sind streng, zurückhaltend und mit Vorsicht zu behandeln
. Kein falsches Mitleid! Grundsatz: Feind bleibt Feind, heißt es beispielsweise in
der Allgemeinefn] Dienstanweisung für den Führer eines Kr[iegs]-Gef[angenen-J
Arbeitskommandos, einer gedruckten Broschüre. Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen
war der Titel der Vorschriftensammlung für die Kommunalverwaltung, von der
sich die Stadtverwaltung im Herbst 1940 leiten ließ121.

Ihren Arbeitsplatz hatten die Kriegsgefangenen außerhalb des Lagers in Betrieben,
Haushalten und auf Bauernhöfen. Dort mussten sie nach einer Verfügung des Oberkommandos
der Wehrmacht alle Arbeiten leisten, die auch von einem deutschen
Arbeiter geleistet werden. Insbesondere musste der Kriegsgefangene f...] mindestens
die gleiche Arbeitszeit arbeiten wie der deutsche Arbeiter an der gleichen Arbeitsstelle122
. In den Unterlagen der Stadtverwaltung Hechingen wurde ein Tagwerk von
Gefangenen und Zivilarbeitern in der Regel mit neun Stunden berechnet.

Für ihre Arbeit erhielten die Kriegsgefangenen Lohn. Die in der Landwirtschaft
eingesetzten französischen Gefangenen hatten nach den Abrechnungen der Stadt
Hechingen anfangs 54 Reichspfennig am Tag, seit dem Frühjahr 1941 70123. Sie leisteten
Arbeiten, für die deutschen Arbeitern in der Regel ein Stundenlohn von' 60 Pfennig
gewährt wurde. Industrie-Tagwerke in qualifizierten Berufen wurden höher vergütet
. Zu dem System der Vergünstigungen gehörten Schwerarbeiter- und Verpflegungszulagen
. Die meisten Gefangenen, für die die Stadt abrechnete, kamen auf
Zulagen von zwei bis fünf Reichsmark pro Monat. Wenigstens einmal, 1941, gewährte
das Stammlager eine Weihnachtszuwendung, die die Stadt für ihre Gefangenen um
einen eigenen zusätzlichefn] Betrag für Obst usw. und andere kleine Dinge auf den
Geschenkteller erhöhte. Die Stadt orderte in der Küche am Weihnachtsabend soweit
möglich ein gutes Essen124. Vor Ort galt, wie es das Merkblatt des Propagandaministeriums
festhielt, dass die Gefangenen ihre volle Leistungsfähigkeit behalten
sollten, damit keine Arbeitsstunde der deutschen Volkswirtschaft verloren gehe. Entsprechend
sollten die Gefangenen auch ausreichend ernährt werden und alle unbedingt
notwendigen Dinge erhalten. Auf der anderen Seite waren Strafen möglich.
Wegen ungebführlichen] Verhaltens dem Arbeitgeber gegenüber wurde beispielsweise
ein Kriegsgefangener vom Kontrolloffizier am 11. Dezember 1942 mit Arrest be-

121 Ebd. 2. Kriegsgefangenenlager 1940-1945.

122 Hz. Bl. Nr. 219/18.09.1941, vgl. Nr. 174/28.07.1941.

123 StadtAH, A200 Reg.-Nr. 4733, Kriegsgefangene/Ostarbeiter. 3. Lohnabrechnungen 1940-
1943. 4. Lohnabrechnungen 1943-1945. Die Höhe des Lohns setzte die Wehrmacht fest.
Sowjetische Gefangene, die es in Hechingen allerdings nicht gab, erhielten 35 Pfennig, polnische
50 pro Tag.

124 Ebd. 3. Lohnabrechnungen 1940-1943. Die Zahlmeisterei des Stammlagers Villingen hatte
am 10.12.1941 nur für nichtsowjetiscbe Gefangene Weihnachtszuwendungen gestattet. Der
Höhere SS- und Polizeiführer in Stuttgart gestattete den Betrieben Geschenkzuwendungen an
Gefangene und Zivilarbeiter für Julfest und Jahreswende am 22.12.1941, s. StAS, Ho 235 T 20
Abt. VIII Nr. 394, Beschäftigung ausländischer Arbeiter einschl. Kriegsgefangene Band 2. Bl.
218. Auch in: NS-Erlasse (wie Anm. 97) S. 285f.

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