Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0596
Zwangsarbeit und Ausländerbeschäftigung während des Zweiten Weltkriegs in Hechingen

straft125. Auch Versetzungen waren möglich und wurden beim Arbeitsamt immer
wieder beantragt.

Der schmale Lohn, den die Gefangenen für ihre Arbeit erhielten, wurde nicht in
Reichsmark, sondern in Lagergeld ausgezahlt. Die Gefangenen konnten anfangs mit
dem Geld in allen Geschäften der Stadt einkaufen, die Filiale der Württembergisch-
Hohenzollerischen Privatbank tauschte das Geld wieder um126. Später waren nur
noch zugelassene Geschäfte zur Annahme von Lagergeld berechtigt. Oefters erscheinen
in Einzelhandelsgeschäften Kriegsgefangene, die Waren einkaufen wollen, ohne
daß der Kaufmann oder seine Angestellten sich klar darüber sind, wie sie sich in
diesen Fällen zu verhalten haben, beschrieben die Hohenzollerischen Blätter im
Dezember 1942 die Probleme, die sich deswegen ergaben. Die Zeitung bemühte sich
um Leserservice und verwies auf folgende Regelung [...]: Kriegsgefangene erhalten
alles für ihren persönlichen Bedarf Notwendige grundsätzlich nur in den Lagerkantinen
oder in den außerhalb des Lagers eingerichteten Kantinen. Wenn in Ausnahmefällen
die Einrichtung einer Kriegsgefangenenkantine nicht möglich oder nicht
zweckmäßig ist, können von der Lagerkommandantur zusammen mit der zuständigen
Ortsbehörde einzelne Geschäfte für den Einkauf der Kriegsgefangenen
bestimmt werden. Allen anderen Geschäften ist die Abgabe von Waren an die Kriegsgefangenen
verboten. Die für den Verkauf an Kriegsgefangene zugelassenen Einzelhandelsgeschäfte
erhalten von der Lagerkommandantur eine schriftliche Bestätigung
, die sie berechtigt, das Lagergeld - Kriegsgefangene dürfen kein deutsches Geld
besitzen - anzunehmen. Kursfähiges deutsches Geld darf nicht als Wechselgeld an
Gefangene ausgegeben werden^27.

Am 27. September 1944 hob das Kriegsgefangenen-Stammlager in Villingen das
Lagergeld mit Wirkung von Oktober an auf. Danach wurde den Gefangenen der
Lohn in gesetzlichen Zahlungsmitteln ausbezahlt, wobei der Betrag 50 RM nicht
übersteigen durfte. Die für sie genehmigten Waren durften die Gefangenen auch weiterhin
nur in den zugewiesenen Verkaufsstellen (Kr.-Gef.-Kantinen und zugelassene
Kaufleute) erwerben128.

In der streng reglementierten Kriegswirtschaft, die der deutschen Bevölkerung ein
nahezu lückenloses System von Lebensmittelkarten und Bezugsscheinen brachte,
waren Einkäufe von Kriegsgefangenen manchmal problematisch. Als im Sommer
1941 eine Einheit der Waffen-SS in Hechingen einquartiert war, wurden offenbar die
Tabakwaren knapp. Eine Anfrage des Landratsamts beantwortete die Stadt am 7. Juli
1941 jedenfalls mit dem Hinweis, neben der Versorgung durch die Kantine des
Stammlagers in Villingen sei in Geschäften nur zusätzlich eingekauft worden. Die

125 StadtAH, A200 Reg.-Nr. 4733, Kriegsgefangene/Ostarbeiter. 3. Lohnabrechnungen 1940-
1943.

126 Ebd. 5. Arbeitsrecht, Einsatz von Kriegsgefangenen 1940-42.

127 Hz. Bl. Nr. 292/12.12.1942, vgl. StadtAH, A200 Reg.-Nr. 4733, Kriegsgefangene/Ostarbeiter
. 2. Kriegsgefangenenlager 1940-1945.

128 Ebd. 4. Lohnabrechnungen 1943-1945.

581


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0596