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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0600
Zwangsarbeit und Ausländerbeschäftigung während des Zweiten Weltkriegs in Hechingen

Stunden von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang als Nachtzeit, die mit Ausgehverbot
belegt waren. Seit dem Oktober 1942 galten wieder die strikten Zeiten der ursprünglichen
Polizeiverordnung. Während 1940 und 1941 das Ausgehverbot ohne
Einschränkung galt, waren seit der Neufassung der Polizeiverordnung Ende 1941 für
den arbeitsmäßigen Einsatz Ausnahmen zulässig.

Grundsätzlich verboten war polnischen Zivilarbeitern seit dem Dezember 1941,
ihren Arbeitsort ohne Genehmigung der örtlichen Polizeibehörde zu verlassen. Ausnahmen
kamen nur durch den Arbeitseinsatz in Betracht. Die möglicherweise missverständliche
Formulierung wurde im Oktober 1942 ersetzt durch das Verbot des
Verlassens des Aufenthaltsortes, nach dem Zivilarbeitern untersagt war, den Gemeindebezirk
ihres Aufenthaltsortes zu verlassen, soweit es nicht durch den Arbeitseinsatz
bedingt ist. Ausnahmen waren nur mit Erlaubnisscheinen, die von jetzt an die
Kreispolizeibehörde auszustellen hatte, für Arztbesuche und in Gruppen für die Teilnahme
an Sondergottesdiensten zulässig.

Untersagt war polnischen Zivilarbeitern generell die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
, die den Ortsbereich, in dem sie sich aufhielten, verließen144. Im Oktober
1940 wurde ihnen auch die Benutzung von Fahrrädern verboten145. Ausnahmen
waren nur mit besonderem Berechtigungsschein der Ortspolizeibehörde für Fahrten
von und zum Arbeitsplatz und innerhalb der Aufenthaltsgemeinde gestattet, seit dem
Oktober 1942 nur noch für den Arbeitseinsatz in dringenden Fällen auf genau vorgeschriebenen
Wegen. Das Verbot war nicht leicht durchzusetzen. Am 11. Oktober
1940 wandte sich der Hechinger Bürgermeister in einem Rundschreiben an die
Arbeitgeber der Kriegsgefangenen, in dem er auf die Einhaltung der Vorschriften im
Umgang mit den Kriegsgefangen drängte. Es würden immer wieder Gefangene mit
Fahrrädern festgestellt, klagte er146. Eigentümer von Fahrrädern durften polnische
Zivilarbeiter seit dem Oktober 1940 in keinem Fall mehr sein. Im Oktober 1942 wurde
das Verbot auf den Besitz und die Benutzung von Kraftfahrzeugen ausgedehnt.
Lediglich männliche polnische Zivilarbeiter, die in der Land- oder Forstwirtschaft
eingesetzt waren, durften nach vorheriger Genehmigung Zugmaschinen mit einer
Geschwindigkeit bis zu 20 Kilometer je Stunde fahren.

Von Anfang an galt, dass kulturelle, kirchliche und gesellige Veranstaltungen deutscher
Veranstalter von polnischen Zivilarbeitern nicht besucht werden durften.
Umgekehrt war auch deutschen Volksgenossen die Teilnahme an Veranstaltungen für
polnische Zivilarbeiter verboten. Dies galt genauso für den Besuch von Gaststätten.

144 Ausnahmen waren zulässig, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen
des Arbeitseinsatzes nach Mitteilung des Arbeitsamtes erforderlich war, s. Amtsblatt Nr. 16/
20.04.1940, S. 30. Nr. 1/03.01.1942, S. L

145 Der private Gebrauch von Fahrrädern wurde 1942 auch deutschen Hechingern untersagt.
Das Verbot jedes unnötigen Radfahrens sprach der Landrat wegen des Mangels an Ersatzteilen
aus. Erlaubt war der Gebrauch von Fahrrädern nur noch für berufliche und dienstliche
Zwecke. Der Landrat warnte in seinem Verbot besonders die Jugend davor, zum Zeitvertreib
Fahrrad zu fahren, s. Hz. Bl. Nr. 190/15.08.1942, vgl. Nr. 138/16.06.1943.

146 StadtAH, A200 Reg.-Nr. 4733, Kriegsgefangene/Ostarbeiter. 3. Lohnabrechnungen 1940-
1943.

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