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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0601
Rolf Vogt

Der Landkreis konnte polnischen Zivilarbeitern im Bedarfsfälle einzelne Gaststätten
einfacher Art für bestimmte Zeiten zum Besuche freigeben. Seit dem Oktober 1942
war der Verkauf von alkoholischen Getränken [...] über die Straße verboten.

Kirchliche Veranstaltungen für polnische Zivilarbeiter waren von Beginn an nur
in Form von besonderefn] GottesdienstefnJ möglich. Die Polizeiverordnung vom
Oktober 1942 regelte die seelsorgerische Betreuung der polnischen Zivilarbeiter ausführlicher
. Danach konnten für sie Sondergottesdienste, deren Besuch Deutschen verboten
war, einmal monatlich und an hohen Feiertagen stattfinden. In diesen Gottesdiensten
war allerdings grundsätzlich der Gebrauch der polnischen Sprache, auch das
Absingen von Liedern, verboten. Selbst Beichtgespräche durften nicht auf polnisch
geführt werden. Stattdessen räumte die Polizeiverordnung die Möglichkeit ein, von
der allgemeinen Lossprechung Gebrauch zu machen. Lediglich in diesem Teil der
Liturgie und bei der Kommunion war die Verwendung bestimmter polnischer Texte
gestattet.

Seit dem Dezember 1941 war polnischen Zivilarbeitern auch der Besitz und sogar
die Benutzung von Fotoapparaten untersagt. Zivilarbeiter, die im Besitz von Fotoapparaten
waren, mussten ihre Geräte bis zum 31. Januar 1942 verkaufen. Im Oktober
1942 wurde darüber hinaus Deutschen die Veräußerung oder die LSeberlassung
solcher Gegenstände [...] sowie die Fertigung von Lichtbildaufnahmen, soweit sie
nicht für behördliche Zwecke benötigt werden, und die Ausführung sonstiger fotografischer
Arbeiten für Zivilarbeiter untersagt.

Arbeitgeber der Zivilarbeiter hatten unter Androhung von Zwangsgeld oder
Zwangshaft alle ihnen zur Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen dieser Arbeitskräfte
gegen die für sie geltenden Anordnungen und jedes unerlaubte Verlassen des
Arbeitsplatzes den Ortspolizeibehörden zu melden.

Die durch Polizeiverordnung des Reichsinnenministers vom 8. März 1940 eingeführte
Kennzeichnungspflicht für polnische Zivilarbeiter galt auch für den Bereich
des Regierungspräsidiums Sigmaringen147. Auf der Kleidung mussten polnische
Zivilarbeiter ähnlich dem Judenstern jederzeit sichtbar ein Abzeichen mit dem Buchstaben
P tragen.

Als 1942 zu den polnischen Zivilarbeitern zunehmend Arbeitskräfte aus den
inzwischen von der Wehrmacht besetzten Ländern in Osteuropa traten, sah sich das
Regierungspräsidium Sigmaringen veranlasst, Polizeiverordnungen auch für diese
Bevölkerungsgruppen zu erlassen. Die Durchführung besonderer Maßnahmen aus
Anlaß des Einsatzes von Arbeitskräften aus Litauen, Lettland und Estland sowie aus
dem Generalgouvernement, den in das Reich eingegliederten Ostgebieten und aus
Bialystok und Lemberg, sofern sie keine Polen waren, regelte die Polizeiverordnung
vom 8. Dezember 1942148. Sie genehmigte ihnen, anders als den polnischen Zivilarbeitern
, die Freizügigkeit im gesamten Kreis. Fahrten außerhalb des Kreisgebiets
waren nach Genehmigung der Kreispolizeibehörde für zuverlässige Personen und in
besonders begründeten Einzelfällen möglich.

147 Amtsblatt Nr. 16/20.04.1940, S. 30.

148 Ebd. Nr. 50/24.12.1942, S. 44.

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