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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0602
Zwangsarbeit und Ausländerbeschäftigung während des Zweiten Weltkriegs in Hechingen

Den Ostarbeitern, Arbeitskräften aus den seit 1941 besetzten Teilen der Sowjetunion
mit Ausnahme von Bialystok und Lemberg, wurden ähnliche Verbote auferlegt
wie den Zivilarbeitern aus Polen. Das Regierungspräsidium regelte ihre Rechtsstellung
mit der Polizeiverordnung vom 22. Juni 1943149. Ihnen wurde ein nächtliches
Ausgehverbot mit den gleichen Zeiten wie bei den polnischen Zivilarbeitern auferlegt,
sie durften ihren Arbeitsort nicht verlassen und keine öffentlichen Verkehrsmittel
über den Ortsbereich hinaus benutzen, Veranstaltungen kultureller, kirchlicher,
unterhaltender und geselliger Art, die für deutsche oder andere ausländische Arbeiter
vorgesehen sind, nicht besuchen und sich in keiner Gaststätte aufhalten, sofern sie
nicht von der Polizei zeitweise für Fälle eines besonderen Bedürfnisses freigegeben
worden war150.

Als Kraftfahrer konnten Ostarbeiter nach einer reichsweit gültigen Anordnung des
Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz seit dem August 1943 zugelassen
werden, wenn eine Aufsichtsperson mitfuhr151.

Mit der Polizeiverordnung vom 10. Juli 1943 wurde auch den Ostarbeitern das Tragen
von Kennzeichen vorgeschrieben. Sie hatten auf der rechten Brustseite eines jeden
als Oberkleidung dienenden Kleidungsstückes ein mit ihrer jeweiligen Kleidung fest
verbundenes Kennzeichen stets sichtbar zu tragen. Das Kennzeichen besteht aus
einem hochstehenden Rechteck von 7 x 7,7 cm und zeigt bei 1 cm breiter blau-weißer
Umrandung auf blauem Grund das Kennwort „Ost" in 3,7 cm hohen Buchstaben.
Als Vorzugsbehandlung auf Grund der Führung konnten Arbeitgeber Ostarbeitern
das Tragen des Kennzeichens auf dem linken Oberärmel eines jeden als Oberkleidung
dienenden Kleidungsstückes gestatten152.

Darüber hinaus vermittelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, denen Zivilarbeiter
unterlagen, den Anschein äußerster Normalität. Begründet wurde das Beschäftigungsverhältnis
ausländischer Arbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, die
mehrmals pauschal verlängert wurden153. Ausländische Arbeitnehmer führten ein
Arbeitsbuch wie ihre deutschen Kollegen154 und hatten ab dem 18. Lebensjahr neben

149 Ebd. Nr. 25/03.07.1943, S. 21. Vgl. NS-Erlasse (wie Anm. 92) S. 601-604. Das Sonderrecht
für die russischen Arbeiter begründeten die sogenannten Ostarbeitererlasse des Reichsführers
SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 20.02.1942, s. NS-Erlasse (wie Anm. 92)
S. 317-346. Vgl. Annette Schäfer (wie Anm. 4) S. 65f.

150 Die Freizeitbetreuung der fremdländischen Arbeitskräfte war der NS-Gemeinschaft Kraft
durch Freude und der Deutschen Arbeitsfront aufgetragen, deren Gauwaltung Württemberg-
Hohenzollern in ihrem Tätigkeitsbericht für das Jahr 1943 auch Veranstaltungen zur Erholung
aufführte, s. Hz. Bl. Nr. 12/15.01.1943, 1/03.01.1944, 16/20.01.1944. Hinweise auf Anstrengungen
des DAF-Kreises Balingen/Hechingen haben sich nicht finden lassen.

151 Hz. Bl. Nr. 179/03.08.1943.

152 Amtsblatt Nr. 28/31.07.1943, S. 24. Auch in NS-Erlasse (wie Anm. 92) S. 609. 1944 wurden
reichsweit Ostabzeichen mit in den Landesfarben gehaltenen Volkstumsabzeichen eingeführt
, s. Hz. Bl. Nr. 86/13.04.1944, 106/08.05.1944, 178/01.08.1944. Vgl. NS-Erlasse (wie
Anm. 92) S. 761-763, 771-780.

153 Hz. Bl. Nr. 250/24.10.1942, 229/29.09.1944.

154 Ebd. Nr. 234/06.10.1941, 105/07.05.1943,251/26.10.1943.

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