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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0646
Zwangsarbeit und Ausländerbeschäftigung während des Zweiten Weltkriegs in Hechingen

Auch am Arbeitsplatz wurden die Hechinger auf dem Laufenden gehalten. Firmen
instruierten ihre Mitarbeiter, der Hechinger Bürgermeister erließ am 23. April 1941
seine Dienstanweisung an die städtischen Arbeiter und Angestellten, in der er den
Gefolgschaftsmitgliedern befahl, den entsprechenden Abstand [zu] halten und sich
auch mit kriegsgefangenen Franzosen oder mit Französinnen, die hier im Arbeitseinsatz
sind, in keiner Weise in irgendwelche Unterhaltung und Verkehr ein[zu]las-
seni7\ Wehrmacht, Polizei und Deutsche Arbeitsfront stellten eine Unzahl von
Merkblättern zur Verfügung, die in den Betrieben ausgehängt wurden372. Kriegsgefangene
gehören nicht zur Haus-, Tisch- oder Hofgemeinschaft, also auch nicht zur
Familie. Sie haben als Soldaten ihres Landes gegen Deutschland gekämpft und
müssen auch jetzt noch als feindlich gesinnt gesehen werden. Wer sie deutschen
Arbeitskräften gleichstellt oder sogar bevorzugt behandelt, wird zum Verräter an
der Volksgemeinschaft. Deutsche Frauen, die in Beziehungen zu Kriegsgefangenen
treten, schließen sich von selbst aus der Volksgemeinschaft aus und erhalten ihre
gerechte Bestrafung. Selbst der Schein einer Annäherung muß vermieden werden,
hielt zum Beispiel ein offizielles Merkblatt des Reichspropagandaministeriums fest,
das im letzten Kriegsjahr überall in Hechingen aushing. Das Baiinger Landesschützenbataillon
trug mit seinem Kompanie-Befehl Nr. 2/44 vom 28. Januar 1944 den
Arbeitskommandos auf, die Merkblätter in den Unternehmen an geeigneter Stelle,
jedoch nicht im Lager selbst auszuhängen. In den zwei Wochen darauf, kam die Stadt
der Weisung nach: Schutzpolizei, städtischen Arbeitern und den Landwirten, die
Gefangene des Arbeitskommandos der Stadt beschäftigten, wurde der Befehl bekannt
gegeben373.

Waren anfangs Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die
Regeln der Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums unverzüglich der Ortspolizeibehörde
zu melden, so wurden sie im Oktober 1942 auch verantwortlich dafür,
daß jede nicht durch Arbeitsvorgang unvermeidliche Berührung zwischen deutschen
Volksgenossen und Zivilarbeitern und -arbeitetinnen polnischen Volkstums unterbleibt
. Die späteren Verordnungen dehnten den Kreis allgemein auf alle aus, die in
irgend einer Weise Verstößen gegen die Aufenthaltsbeschränkungen pflichtwidrig
Vorschub leisten*74.

Gefangenen und Zivilarbeitern wurden die Spielregeln in der Regel vorgelesen,
Übertretungen der Polizeiverordnungen wurden mit Strafen geahndet. Wer unsere
Gastfreundschaft mißbraucht, der wird sehr bald merken, daß wir das nicht dulden.
Deutschland geht gegen die Gefährdung seiner völkischen Einheit mit den schärfsten
Gesetzen an, denn unser höchstes Ziel ist es, aus unserem Volk die wertvollsten

371 StadtAH, A200 Reg.-Nr. 4733, Kriegsgefangene/Ostarbeiter. 5. Arbeitsrecht, Einsatz von
Kriegsgefangenen 1940 - 42.

372 Eine Auswahl von Merkblättern findet sich in NS-Erlasse (wie Anm. 92), z. B. S. 6lf., 139,
141f., 143, 145f., 159, 594-600.

373 StadtAH, A200 Reg.-Nr. 4733, Kriegsgefangene/Ostarbeiter. 4. Lohnabrechnungen
1943-1945.

374 Amtsblatt Nr. 16/20.04.1940 S. 30f., 40/24.10.1942 S. 37, 50/24.12.1942 S. 44,
25/03.07.1943 S. 21.

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