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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0658
Zwangsarbeit und Ausländerbeschäftigung während des Zweiten Weltkriegs in Hechingen

ansteckender, vornehmlich Geschlechtskrankheiten, Abwehr zu sehen. Die Polizisten
sollten laufend geschult werden über Vorschriften und praktisches Vorgehen. Die
vorbeugende Tätigkeit hatte den erforderlichen Abstand der deutschen Bevölkerung
zu den Ausländern sicherzustellen. Um Kriegsgefangene zu fassen, die geflohen
waren, wurden den Beamten der Gendarmerie und der in der Verfügungsgewalt der
Gemeinden operierenden Schutzpolizei regelmäßige Kontrollen des Publikums auf
den Bahnhöfen und die Kontrolle des Kartenaushangverbots empfohlen. Bei Zivilarbeitern
waren die Kennzeichnungspflicht, das Ausgehverbot und das Verbot des
Verlassens der Wohngemeinde zu kontrollieren. Uberwacht werden sollten kulturelle
Veranstaltungen, Kinos, Gaststätten, öffentliche Verkehrsmittel und Bäder. Wurde ein
Ausländer gefasst, hatte die Gendarmerie für unnachsichtige, strenge Bestrafung zu
sorgen. Dabei hatte der Höhere Polizeiführer in Stuttgart gegen körperliche Einwirkung
, die in angemessenem Rahmen angewandt wird, keine Bedenken. In der
Arrestzelle war verschärfter Strafvollzug Regel für die Ausländer. Hartes Lager und
Beschränkung der warmen Mahlzeiten, hieß das421.

Die Gendarmerie hatte wohl auch das Recht zum Schusswaffengebrauch. Als der
Regierungspräsident im März 1942 die Warnung der Wehrmacht an die Landräte
weitergab, wurden die Ortspolizeibehörden und Exekutivbeamten auch darüber
unterrichtet, dass die Wachmänner der Lager ermächtigt waren, gegenüber fliehenden
Kriegsgefangenen nach kurzem 3maligen Anruf rücksichtslos von der Schusswaffe
Gebrauch zu machen. Engste Zusammenarbeit befahl der Höhere SS- und Polizeiführer
in Stuttgart der Gendarmerie (s. o.).

Ein Auge auf die Zivilarbeiter zu haben, wurde den Gendarmen immer wieder
befohlen. Im Februar 1942 berief sich der Sigmaringer Regierungspräsident auf
Klagen über die Plage mit den polnischen Zivilarbeitern, als er die Landräte aufforderte
, die unterstellten Polizeibeamten wiederholt und nachdrücklich auf scharfe
Überwachung der polnischen Arbeiter hinzuweisen. Alle festgestellten Übertretungen
sind den Landräten zu melden, welche Ihrerseits für Bestrafung und nachdrückliche
Abstellung der beobachteten Unbotmäßigkeiten Sorge tragen wollen. Gegen
aufsässige Elemente muß mit scharfen Freiheitsstrafen vorgegangen werden. Zugleich
weise ich darauf hin, daß auch deutsche Volksgenossen, welche irgendwie der Un-
botmäßigkeit polnischer Arbeiter Vorschub leisten, rücksichtslos zur Verantwortung
gezogen werden müssen. Den Kommandeur der Gendarmerie forderte der Regierungspräsident
ebenfalls zur wiederholten Belehrung der Gendarmen auf422.

Die Kontrolle durch die Polizeiorgane erstreckte sich nicht nur auf den öffentlichen
Raum. Im Juli 1942 etwa wurde die Gendarmerie angehalten, auf das Verbot
der Tischgemeinschaft ein Auge zu haben. Es muß insbesondere darauf hingewirkt
werden, daß in den Fällen, in denen die Einnahme der Mahlzeiten in einem gemeinsamen
Räume sich nicht vermeiden läßt, trotzdem der erforderliche Abstand
zwischen den Arbeitgebern und ihren deutschen Mitarbeitern einerseits u[nd] den

421 Ebd. Bl. 222-225. Auch in: NS-Erlasse (wie Anm. 92) S. 261-267.

422 StAS, Ho 235 T 20 Abt. VIII Nr. 394, Beschäftigung ausländischer Arbeiter einschl.
Kriegsgefangene Band 2. Bl. 323. Auch in: NS-Erlasse (wie Anm. 92) S. 309f.

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