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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0665
Rolf Vogt

Neben den aus dem Sonderstrafrecht resultierenden Straftaten osteuropäischer
Zivilarbeiter hatte das Hechinger Gericht auch eher normale Kriminalität abzuurteilen
. Wegen Diebstahls etwa verurteilte das Amtsgericht am 30. November 1942 einen
Holländer zu drei Wochen Gefängnis. Hehlerei in Verbindung mit der drakonischen
Härte der Polenstrafordnung des Reichs vom Dezember 1941 brachte am 30. Oktober
1942 einem in der Walkenmühle beschäftigten Polen 3 Monate Straflager ein454.
Erhebliches Aufsehen erregte in Hechingen Anfang 1944 der Fall eines Triebtäters,
der die Vorführungen in den Museumslichtspielen wiederholt dazu nutzte, die Kleider
von Kinobesucherinnen aufzuschlitzen. Am 30. Januar 1944 wurde er durch das
beherzte Zugreifen eines Opfers auf frischer Tat erwischt. Er wurde in das Amtsgerichtsgefängnis
eingeliefert und im Mai 1944 vom Amtsgericht Hechingen zu einer
18-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt - wegen drei Vergehen der Sachbeschädigung
. Bei dem Täter handelte es sich um einen in einer Nachbar gemeinde beschäftigten
Ausländer, offenbar ein Holländer oder Belgier, der angab, seine Taten in starker
Erregung begangen zu haben. Die Hohenzollerischen Blätter berichteten, der Vorfall
habe in Hechingen lebhafte Entrüstung hervorgerufen, denn von solchen Untaten
[...] hat man hierzulande noch nichts gewußt^.

In der Berichterstattung über Prozesse gegen Zivilarbeiter am Hechinger Landgericht
finden sich in der Zeitung nur auswärtige Fälle. Am 4. Dezember 1942 saß die
Strafkammer des Landgerichts über drei Zivilarbeiter aus Balingen zu Gericht. Die
angeklagte Frau war zusammen mit einem Kriegsgefangenen geflohen, aber offenbar
wieder gefasst worden. Die beiden angeklagten Männer hatten bei der Flucht geholfen
. Verurteilt wurden sie zu Zuchthausstrafen zwischen ein und zwei Jahren. Wegen
ihrer unüberlegten Handlungsweise seien sie streng bestraft worden, lobten die
Hohenzollerischen Blätter456. Gegen eine 19-jährige Frau aus dem Kreis Balingen, der
verbotene[r] Umgang mit einem französischen Kriegsgefangenen vorgeworfen wurde
, verhandelte die Strafkammer im Juni 1942. Die nach der Berichterstattung in der
Zeitung würdelosen Verfehlungen wurden mit einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe
geahndet. Die Frau war nach Bekanntwerden des Verhältnisses in Untersuchungshaft
genommen worden457. Im März 1943 stand eine 20-jährige Frau aus Inzigkofen ebenfalls
wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen vor der Strafkammer.
Sie erhielt für ihr würdeloses Verhalten eine einjährige Gefängnisstrafe458.

Wenigstens einmal übernahm auch das Sondergericht in Stuttgart einen Hechinger
Fall. Am 26. November 1942 wurde ein polnischer Zivilarbeiter zu 2 Jahren verschärften
Straflager verurteilt, das er im Stammlager im polnischen Rawitsch verbüßen
musste. Schädigung des deutschen Volkswohls begangen durch verbotenen

454 StAS, Ho 13 T 2 Nr. 359, Ausländerlisten A-Z. Hechingen. Im Juni 1944 berichteten die
Hohenzollerischen Blätter über die Festnahme einer polnischen Hausgehilfin, der eine Reihe
von Diebstählen bei ihrem Arbeitgeber, einem Gastwirt, zur Last gelegt wurden, s. Hz. Bl. Nr.
138/15.06.1944.

455 Ebd. Nr. 27/02.02.1944, 117/20.05.1944.

456 Ebd. Nr. 292/12.12.1942.

457 Ebd. Nr. 134/11.06.1942.

458 Ebd. Nr. 76/31.03.1943.

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