Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0696
Die Sigmaringer Eisenbahnfrage(n)

hingen zwischen Baden und Württemberg bereits unter dem 18.2.186 530 die Erbauung
des Teilstücks Mengen - Ulm durch Württemberg binnen einer Frist von ebenfalls
8 Jahren vertraglich zugesichert worden.

Damit war auch der Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Verhandlungen und
einen - letztendlich modifizierten - Vertragsabschluß zwischen Baden und Preußen
gekommen. Dabei trat die Großherzoglich Badische Regierung erstmals in einer Note
an ihren Gesandten in Berlin Freiherrn von Türkheim vom 11.1.1865 mit dem
Wunsche hervor, daß - auch - die Durchführung einer direkten Bahnlinie von
Meßkirch über Krauchenwies nach Mengen gestattet werde31. Die Königlich preußische
Staatsregierung sah - ohne die Königlich preußische Regierung in Sigmaringen
zu konsultieren - kein Bedenken, die Bereitwilligkeit ihrer Zulassung mit dem
einzigen Vorbehalte auszusprechen, daß, um die Gewinnung angemessener Eisenbahn
-Anschlüsse für die Stadt Sigmaringen nicht in Frage zu stellen, zuvörderst der
Bau der Bahn von Meßkirch nach Sigmaringen und Scheer begonnen und in seiner
Vollendung gesichert sein müsse32.

Als Kommissarien für die Verhandlungen, die am 27.2.1865 in Karlsruhe eröffnet
wurden, waren nunmehr der Geheime Ober-Regierungsrat Wolf und der Wirkliche
Legationsrat Jordan bestimmt worden. Nach dem maßgeblichen Staats-Vertrag,
welcher bereits unter dem 3. März 1865 zustandekam33, hatte das Projekt der Meßkirch
- Sigmaringer Bahn eine Wendung genommen, die allein aus der Erlaubnis einer
Bahn von Meßkirch durch das Ablachtal nach Mengen heraus an sich keine zwangsläufige
war: Nunmehr gestattete die Kgl. Preußische Regierung der Großherzoglich
Badischen Regierung auch hinsichtlich des Baus der Eisenbahn nach Sigmaringen
die Führung durch das Ablachtal (Art. 1. Ziff. 2 u. 3.). Damit war die projektiert
gewesene Linienführung über Pault und Laiz wegen, wie es hieß, größerer - freilich
sicherlich nicht unüberwindbarer - Schwierigkeiten, namentlich etwas ungünstigerer
Neigungsverhältnisse (bezogen auf die Maximalsteigung und die Länge der Steigungsstrecken
) bei Uberwindung der Wasserscheide zwischen Ablach- und Donautal
, aufgegeben und der Weg über Krauchenwies vorgezogen worden34. Denn was
nach dem schieren Vertragstext nur undeutlich zum Ausdruck kam, stellte das
Schluß-Protokoll zu der erwähnten Vertragsbestimmung klar: Danach war hinsichtlich
der Bahn von Meßkirch nach Sigmaringen so verstanden, daß diese nicht
über königlich württembergisches, sondern über königlich preußisches Gebiet, wo
möglich über Krauchenwies in direkter Richtung nach Sigmaringen geführt werde
(Unterstreichung durch den Verf.). Das Großherzoglich Badische Ministerium des
Innern hatte in einer Stellungnahme vom 26.11.1862 zu dem Vertrag vom 7.11.1862
im Hinblick auf die in Aussicht genommene Zugsrichtung zwar nichts zu erinnern
gefunden, gleichzeitig aber bereits vorausgesetzt, daß durch eine allgemeine techni-

30 Ebd.

31 WieAnm. 23.

32 Ebd., Stellungnahme des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom
27.1.1865.

33 Gesetzessammlung für die Königlich preußischen Staaten 1865, 921 ff.

681


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0696