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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0698
Die Sigmaringer Eisenbahnfrage(n)

für die Meßkirch-Sigmaringer-Verbindungsbahn. Hinsichtlich der Anlage, Einrichtung
und Benützung des von der Königlich Württembergischen Regierung zu erbauenden
Bahnhofes in Sigmaringen gelten alsdann die gleichen Bestimmungen, welche
für die badisch-württembergischen Verbindungsbahnen bei den als Wechselstationen
bezeichneten Bahnhöfen im Artikel 12 vereinbart worden sind (Unterstreichungen
durch den Verf.). Diese bestanden u.a. in einer im Grundsatz unentgeltlichen (gemeinschaftlichen
) Mitbenützung der betreffenden Bahnhöfe und der hierzu gehörenden
Gebäude und Einrichtungen (Art. 12 Ziff. L Abs. 3), welche von den beiden Verwaltungen
in einem Bauprogramm festgestellt werden sollten (Art. 12 Ziff. 2 Abs. 2).
Der Vertrag erwähnt zwar auch Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich
für Zwecke der Bahnverwaltung einer, nämlich der andern Verbindungsbahn bestimmt
waren (entsprechende Pläne waren der Bahnverwaltung der Wechselstation
zur Kenntnisnahme mitzuteilen und deren Bemerkungen tunlichst zu berücksichtigen
, Art. 12 Ziff. 4). Diese Ausnahme bestätigte jedoch nur den Grundsatz der
Gemeinschaftseinrichtung. In Ausführung der Bestimmung des Schluß-Protokolls
zu Art. 12 des Staatsvertrages vom 18.2.1865 kamen die beteiligten Regierungen, auf
Seiten der badischen Regierung vertreten durch den Oberbaurat Gerwig und den
Regierungsrat Zittel, auf Seiten der württembergischen Regierung vertreten durch
den Baurat Schlierholz und den Finanzrat Rank, am 3.6.1871 in Sigmaringen hinsichtlich
der dortigen Bahnanlagen im Folgenden überein38: Das gesamte für die Herstellung
des Bahnhofes Sigmaringen erforderliche Planum wird in drei Teile für ausschließlich
württembergischen, ausschließlich badischen und gemeinschaftlichen
Betrieb beider Verwaltungen unterteilt. Württemberg besorgt für die ganze Bahnhofanlage
den Grunderwerb, die Herstellung des Planums und der Geleise, wenn auch
hinsichtlich der für ausschließlich badischen Betrieb bestimmten Teile auf Kosten
Badens, hinsichtlich der für gemeinschaftlichen Betrieb bestimmten Teile auf Kosten
beider Verwaltungen. Die württembergische Verwaltung übernimmt auch die
Ausführung sämtlicher Hochbauten mit Ausnahme der für die badische Verwaltung
ausschließlich bestimmten Gebäude und Anlagen, bestehend aus dem Lokomotivschuppen
, der Wasserstation, der Putzgrube, den Drehscheiben u. Dienstwohngebäuden
, welche die badische Regierung herstellt (es gesellte sich noch eine Wagenremise
hinzu). Bezüglich der Kosten für das feine) Verwaltungsgebäude wurde man gelegentlich
eines Zusammentritts in Pforzheim (die badische Verwaltung nunmehr
anstelle des Oberbaurats Gerwig vertreten durch den Oberbaurat Sexauer) am
1.7.1872 dahin einig, daß dieses auf alleinige Kosten der Königlich Württembergischen
Verwaltung erstellt und unterhalten werde (im Ausgleich wurde das Verwaltungsgebäude
für den Gemeinschaftsbahnhof Villingen auf alleinige Rechnung der Großherzoglich
Badischen Regierung erstellt und unterhalten). Allein wurde es für billig
erachtet, daß die Großherzoglich Badische Verwaltung einen Mehraufwand für
die Einrichtung besonderer Lokalitäten für den Empfang fürstlicher Personen zur
Hälfte ersetzen solle.

38 StAL E 79 I Bü 1449.

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