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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2004/0088
Jürgen Treffeisen

des demokratischen Prinzips versichert und jeder Zeit für dasselbe einzutreten bereit.
Riedlingen, den 7. April 1849

Der Turnrat: Sprecher Perrochet, Vizesprecher Ullrich, Turnwart Gröber, Vize-
turnwart Keßler, Kassierer Sorger.

Statuten der Turngemeinde Sigmaringen 1848/62

Satzungen im Allgemeinen

§1

Der Zweck der Turngemeinde ist die Herausbildung geistig und leiblich rüstiger
Männer, welche neben Erlangung körperlicher Anlagen, einen wackeren deutschen
Sinn und Reinheit der Sitten erstreben, zu bewahren und zu verbreiten bemüht sein
sollen.

§2

Die Turngemeinde besteht

1. aus ordentlichen Mitgliedern

2. aus außerordentlichen Mitgliedern und

3. aus Ehrenmitgliedern

§3

Jeder Unbescholtene, welcher im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte steht und
das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, kann in die Gemeinde aufgenommen werden.

§4_

Derjenige, welcher die Aufnahme in die Gemeinde wünscht, hat sich persönlich beim
Sprecher zu melden, welcher das Gesuch dem Turnrate zur Bescheidung des
Gesuchstellers vorträgt. Der Turnrat empfiehlt den Aufzunehmenden der Gemeinde,
oder weist ihn in kurzer Hand ab. In letzterem Falle steht dem Abgewiesenen frei,
sich mit seinem Aufnahmegesuch an die Gemeinde zu wenden. Die Aufnahme
geschieht durch öffentliche Abstimmung in der Gemeinde, wobei Stimmenmehrheit
entscheidet. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine vom Sprecher unterzeichnete
Aufnahmekarte und ein Exemplar der Statuten. Der Aufgenommene legt dem Sprecher
durch Handschlag das Gelübte unverbrüchlichen Gehorsams ab.

§5

Die ordentlichen Mitglieder werden auf die Turnordnung verwiesen. Die außerordentlichen
Mitglieder verpflichten sich zur möglichsten Förderung der Turnsache. In
die Klasse derselben können nur solche aufgenommen werden, welche das 30.
Lebensjahr zurückgelegt haben. Uber Ausnahmen entscheidet der Turnrat. Es steht
demselben frei, die Turnübungen und Turnfahrten nach Belieben mitzumachen.
Dagegen sollen sie in allen Versammlungen, in denen sie beratende und zählende
Stimmen haben, erscheinen. Den Beitrag und das Eintrittsgeld haben sie wie die
ordentlichen Mitglieder zu entrichten.

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