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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2004/0091
Die Sigmaringer Turner zur Mitte des 19. Jahrhunderts

§23

Ist der Turnrat aus irgendeinem Grund in die Notwendigkeit versetzt, den Ausschluß
eines Mitglieds bei der Gemeinde beantragen zu müssen, so sind alle stimmberechtigten
Mitglieder durch Rundschreiben zur Abstimmung einzuladen.

§24

Die oberste Entscheidung steht mit Ausnahme der schiedsrichterlichen der Gemeinde
zu.

§25

Die Vereinsversammlungen sollen in der Regel alle vier Wochen stattfinden. Außerordentliche
Versammlungen können nur vom Turnrat und in Ausnahmefällen auch
von einem Drittteil sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder der Gemeinschaft veranlasst
werden.

§26

Uber den jeweiligen Besitz von Gerätschaften, Turnschriften usw. hat der Turnrat ein
Inventarium zu führen, um bei jährlichem Rechnungsabschluss der Gemeinde vorzulegen
.

§27

Das Besitztum des Vereins ist unveräußerlich und unteilbar. Sollte sich derselbe auflösen
, so wird sein Vermögen in Form Rechtens der städtischen Behörden zur Verwaltung
übergeben, bis sich wieder eine Turngemeinde gebildet hat. Als faktisch aufgelöst
ist die Turngemeinde zu betrachten, wenn nicht mehr die Anzahl von 9 ordentlichen
Mitgliedern vereint bleibt.

§28

Abänderungen und Zusätze der Statuten können von einzelnen Mitgliedern der
Gemeinde gestellt, der desfalltige Antrag muss jedoch von einem Drittel der Gemeinde
unterstützt, die Abänderung kann aber nur von der Mehrheit der stimmberechtigten
Gemeinde beschlossen werden.

§29

Stiftungstag ist der 30. Juni 1862.

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