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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2004/0238
Neues Schrifttum

Bei den Längenmaßen kamen ebenfalls beträchtliche Unterschiede vor, etwa bei den
verschiedenen Ellen. Selbst bei einer vermeintlichen Gleichheit der Maße gab es
Abweichungen; angeblich identische Längenmaße, wie der Nürnberger Fuß, konnten
von Ort zu Ort differieren. So spielt bei der Umrechnung von Längen- und Flächenangaben
, die in Quellen aus der Zeit vor 1806 gefunden werden, in das metrische
System immer ein ganz erheblicher Unsicherheitsfaktor mit, denn es lässt sich kaum
mehr beurteilen, wie lang das verwendete Längenmaß tatsächlich war. Es ist also stets
Vorsicht bei Umrechnungen angebracht, wie die Ausführungen Hippels mehrfach
nahe legen.

Unmittelbar nach der Bildung des Königreichs Württemberg erließ König Friedrich
1806 eine Maßordnung, die nun für das ganze Land galt. Die Umsetzung dieser
Ordnung und die Umstellung der Maße in den neuwürttembergischen Gebieten sollten
die damit beauftragte Kommission aber noch Jahre beschäftigen. Die beiden
benachbarten hohenzollerischen Fürstentümer übernahmen das württembergische
Maß- und Gewichtssystem sukzessive im Zeitraum von 1820 bis 1848.

Der Verfasser stellt nach diesem geschichtlichen Abriss und der Wiedergabe der
württembergischen Maßordnung von 1806 die im - jeweils alt und neu - württembergischen
und zollerischen Gebiet bis ins 19. Jahrhundert gültigen Maße und
Gewichte zusammen. Im Hauptteil der Publikation werden Hohl-, Längen- und Flächenmaße
für 181 württembergische, hohenzollerische aber auch andere, nicht württembergische
Orte, die alphabetisch geordnet sind, aufgeführt. Bei den württembergischen
Orten stützte sich der Verfasser nicht nur auf die vorhandene Literatur, sondern
überprüfte die bisherigen Angaben anhand der einschlägigen Aktenbestände in
den Staatsarchiven Stuttgart und Ludwigsburg gründlich und konnte auf diese Weise
manches korrigieren.

Im Folgenden seien die Daten für Hohenzollern näher unter die Lupe genommen.
Als Grundlage für Hohenzollern dienen dem Verfasser die einschlägigen Publikationen
von Johann Adam Kraus (1936 und 1962) und Joseph Hiner (1847) sowie einzelne
Ausgaben des Wochenblatts für das Fürstentum Sigmaringen. Die in den Publikationen
von Kraus und Hiner enthaltenen Angaben konnten, so Hippel, nicht überprüft
werden, da es nach Auskunft von Mitarbeitern des Staatsarchivs Sigmaringen
keine Akten zum Thema gebe. Derartige Informationen finden sich denn auch in der
Regel verstreut in zahlreichen Akten und Amtsbüchern, die im Rahmen eines derartigen
Projekts verständlicherweise nicht alle gesichtet werden konnten. So musste also
leider eine kritische Überprüfung der Angaben von Kraus weitgehend unterbleiben.
Zudem sorgten die komplizierten territorialen Verhältnisse in den hohenzollerischen
Fürstentümern für Verwirrung. So sind auf S. 104 die Maße und Gewichte für das
Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen aufgeführt. Dieses zerfiel aber vor 1806 in
einzelne Herrschaftsteile, so dass in den Grafschaften Sigmaringen und Veringen, den
Herrschaften Haigerloch und Wehrstein sowie gegebenenfalls auch in den Klosterherrschaften
jeweils eigene Maße und Gewichte galten. Innerhalb der Grafschaft Veringen
besaß Langenenslingen sogar wiederum ein separates Maßsystem. Vor 1806 gab
es also keine Einheitlichkeit im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, und die
Daten, die unter „Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen" (S. 104f.) gemacht werden
, gelten nicht immer für das gesamte Herrschaftsgebiet. Die in den einzelnen

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