Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
41(126).2005
Seite: 81
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2005/0093
Die Geschichte der Justiz in Hechingen

nommen wurden, ist Ihnen bekannt, dazu muss ich hier nichts weiter sagen. Zum
1. Januar 1852 wurde die preußische Gerichtsverfassung in den „Hohenzollernschen
Landen" eingeführt1. Erstmals gab es damit in Hohenzollern eine eigenständige
Justiz, unabhängig von der Verwaltung, also eine echte Dritte Gewalt.

Der Gerichtsaufbau in Preußen war im Prinzip sehr einfach: Vor Ort gab es als
erste Instanz die Königlichen Kreisgerichte. Zweite Instanz war ein Königliches
Appellationsgericht, in der Regel jeweils eines für jede preußische Provinz. Dritte
Instanz für ganz Preußen war das Königliche Obertribunal in Berlin. Die auf
Gemeindeebene zur Schlichtung von kleineren örtlichen Streitigkeiten tätigen
Schiedsmänner waren keine Richter, sondern Verwaltungsbeamte, also nicht Teil der
Justiz.

Kreisgerichtsgebäude Kaufhausstr. 7 (mit Außentreppe), 1965 abgerissen

Schon 1850, im Vorfeld der Errichtung des Kreisgerichts für Hohenzollern, fing
eine Diskussion an, die bis heute fortdauert, nämlich die Diskussion um den
Gerichtsstandort Hechingen. Eigentlich war Hohenzollern mit seinen noch nicht einmal
70.000 Einwohnern viel zu klein für ein eigenes Kreisgericht. Ein anderer Nach-

1 Die Bezeichnung wurde erst 1928 in „Hohenzollerische Lande" geändert.

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