Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
43(128).2007
Seite: 87
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2007/0099
Severin Beck und der Wehrsteiner Kreis

Am 26. Juni 1848 machte dann das Komiteemitglied Bürkle der Stadt seine Rechnung
auf: Aus Veranlassung eines theils des Gemeinderath es und der hisigen Bürgerschaft
wie das Bedürfnis der hisigen Bürgerwehr, veranlassen den Unterzeichneten den
16. Juni aus der Caserne Gorheim 30 Stik Gewehre Ahzuhohlen, welche nebst
Ladungskasten 1 fl. 18 kr. und Wegzehrung 6 fl. 30 kr. Kosten veruhrsachte. Dieses
einem Wohllöblichen Gemeinderathe vorzulegen bitte ich um Anweisung an die Stadtkasse
. Ganz willfährig war die Stadtkasse nicht, sie ersetzte nur die Verzehrkosten51.

Für ihre Bürgerwehr beriefen die Offiziere selbstverständlich einen Trommler und
beschafften eine Trommel für diesen, damit die Kommandos deutlich und verständlich
würden; auch sollte der Takt zum Marschieren in die Beine gehen. Der schon
erwähnte Kupferschmied und Flaschner L. Müller stellte für 16 fl. eine neue Militärtrommel
aus Messing her, für die am 21. Dezember 1848 bezahlt wurden. Vermutlich
geschah die Anfertigung nach dem Franzosenlärm, denn die fehlende Disziplin war
von den Verantwortlichen jedenfalls bemerkt worden.

Ein Tambour namens Hirschbühler stand zur Verfügung, der die Wehren (wohl
auch noch die aus Nachbardörfern) zwischen dem 28. März und 12. April 1848
unterrichtete und dafür aus der Stadtkasse eine Vergütung von 10 V2 fl. erhielt.

Obwohl die Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen die Volksbewaffnung
zugestanden hatte, standen Überlegungen zur Entwaffnung deshalb an, weil der
Landtag vom August kein Gesetz über die Volksbewaffnung zustande gebracht
hatte52. Die Frage der Volksbewaffnung blieb ein Thema in der Bevölkerung. Dann
brachte die Sigmaringer Versammlung des Vaterländischen Vereins am 10. September
neue Forderungen in dieser Hinsicht auf53. Die Gegenseite beharrte auf dem „gesetzlichen
Weg", natürlich auch für die zugesagte Volksbewaffnung. Am 11. September
1848 wurde das Gesetz schließlich für Hohenzollern-Sigmaringen von Fürst Karl
Anton unterzeichnet54. Der Volksbewaffnung war damit der Raum vorgegeben, war
jedoch dem Volk nicht gänzlich in die Hände gelegt.

Ab September 1848 wird aus den Diskussionen im Sigmaringer Landtag sowie
ganz deutlich aus den wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes das Verhalten der
Gemeinden im Hinblick auf die Waffenbeschaffungen erklärbar. Verunsichert wurden
die Verantwortlichen vor Ort aus der Erkenntnis, daß die Waffen aus den Kasernen
nicht gratis zu haben waren, wie noch im Frühjahr erwartet worden war.

Der kurzen Notiz des Betraer Bürgermeisters zu seinen Reisekosten55 zum 22. und
30. August 1848 entnimmt man, daß die Waffen nach Dettingen zu verbringen wären.

51 StadtA Haigerloch, Beilagen zur Gewehrbeschaffung im Rechnungsband von 1848/49,
Nrn. 197, 200.

52 Schäfer meint in seiner Abhandlung über die Revolution in Tailfingen 1848, S. 18, daß
diese gegen Ende des Jahres 1848 zusammengebrochen wäre, weshalb die Bürgerwehr entwaffnet
worden sei.

53 Gönner (wie Anm. 16), S. 130.

54 Abgedruckt ist das Gesetz über die Bürgerwehr in Hohenzollern-Sigmaringen in: Sammlung
der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen von 1847 bis
5. April 1850 und Gesetze und amtliche Verordnungen der Königlich Preußischen Regierung zu
Sigmaringen vom 6. April 1850 bis 22. Februar 1852, Bd. VIII, Sigmaringen 1853, S. 64-76.

55 GABet, Beilage zum Rechnungsband von 1847/48, Nr. 166

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