Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 20
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Manfred Teufel

mierte, dass die Gendarmen an sich eine gute und nothwendige Anstalt sei, die nur gegen ein
Volk missbraucht werden könne, das für eine bessere Behandlung nicht reif ist. Das Quellenverzeichnis
, mit dem er 1838 seinen richtungsweisenden Beitrag abschließt, steht für prono-
cierte Realität. Es werden einerseits Fachschriften für die damalige tägliche Polizeipraxis z. B.
das stets belangreiche „Handbuch für deutsche Gensdarmen" (Leipzig, 1810) herangezogen
wie andererseits solche aus der Feder übereifriger Anhänger der schroffen Reaktion z. B. von
Kamptz, Allgemeiner Codex der Gens'darmerie, (Berlin, 1815), den man schon aus politischen
Gründen beim Wartburgfest den Flammen überantwortete. Wir dürfen uns herausnehmen,
dass sich die damals Verantwortlichen für das Sicherheitswesen in den beiden Fürstentümern
von den das französische Gendarmeriemodell erläuternden und ergänzenden Vorschläge des
Tübinger Staatsrechtslehrers bei der Etablierung zukunftsgerichteter Gendarmeriekorps anregen
Hessen.

Eine noch 1835 auf höchsten Befehl der Hochfürstlichen Regierung für die Polizeimannschaft
des Fürstentums Hechingen herausgegebene moderne Dienstanweisung3 mit der detaillierten
Beschreibung der in Frage kommenden Diensthandlungen im 1. Abschnitt (Streifendienst, Gefangenentransporte
, Postwagenbegleitung, Gebrauch von Waffen, Dienstobliegenheiten der
Vorgesetzten, Verbot des Missbrauchs der Polizeisoldaten) sowie in einem 2. Abschnitt mit allgemeinen
Verhaltenvorschriften für die Polizeisoldaten (innere Ordnung und Dienstkontrolle,
Dienstjournale, Musterungen) konnte die Auflösung des Polizeikorps (man gebrauchte den
sonst nirgendwo festgestellten Begriff „Polizeikommandierte") nicht verhindern. Die Polizeikommandierten
, die aus dem fürstlichen Kontingent d. h. einer „kleinen Armee" des Fürstentums
bestanden, waren in erster Linie für die Lokalpolizei zuständig. Da das Institut der
Polizei in der gegenwärtigen Einrichtung seinem wichtigen Zweck nicht in allen Beziehungen
entspricht, beschloss der Landesherr, demselben eine veränderte Organisation zu geben. Nach
Anhörung der Geheimen Conferenz wird zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Umfange des Fürstenthums eine Gendarmerie aufgestellt. Die Errichtungsverordnung
vom 28. August 18404 bestimmte, dass die Lokalpolizei in den Gemeinden nach
bestehenden Anordnungen unter Mitwirkung der Gendarmerie durch die Orts-Polizeidiener
besorgt wird und die bisherige Anstalt der Polizeikommandierten aus Unserem Contingent
aufzuhören hat. Die neue auf Hechingen und einzelne Ortschaften des Landes verteilte Gendarmerie
wird ausdrücklich als eine militärische Organisation bezeichnet (§ 1). Abgeleisteter
Dienst im fürstlichen Militär, als Polizeidiener oder als fürstlicher Jäger war Voraussetzung für
die Übernahme in die neue Gendarmerie (§ 29). Die Gendarmen standen künftig im Korporalsrang
, einer von ihnen als unterer Vorgesetzter im Brigadiersrang. Einen eigenen Gendarmerieoffizier
gab es nicht, jedoch war die Gendarmerie des Landes einem Offizier des
fürstlichen Kontingents als Inspektor unterstellt (§ 2). Die Bewaffnung der Gendarmen bestand
aus einem leichten Säbel und einem Doppel-Gewehr. Nach § 20 der Errichtungsverordnung
waren die Gendarmen mit dunkelgrünen Dienströcken und Beinkleidern, mit Tschako
und Schirmmütze und einem grautuchenem Mantel einheitlich uniformiert. Schwarz lackiert
war das Lederzeug.

3 StAS, Ho 6 Nr. 623.

4 Verkündet im „Verordnungs- und Intelligenzblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen" Nr.
41 vom 10. Oktober 1840. S. 209 ff. Vgl. auch Entwurf dazu in: StAS Ho 6 Nr. 624.

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