Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 21
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Die Gendarmerie in Hohenzollern 1835- 1918

Etwas drückend im Vergleich zu späteren Verhältnissen waren die persönlichen Dienstbedingungen
. Ein Gendarm durfte nicht heiraten, hatte keinen Urlaub und keine Pensionsberechtigung
mit Ausnahme von Fällen der Verletzung im Dienste.5 Dagegen wurde er im Krankheitsfalle
auf Landeskosten gepflegt und hatte Anspruch auf militärische Beerdigung auf Kosten
der Landeskasse. Sein magerer Sold von 36 Kreuzer täglich (etwa Gegenwert von 4 V2
Pfund Fleisch) konnte dadurch gesteigert werden, dass bei den angezeigten Vergehen der
Gendarm die Hälfte des Strafgeldes als Anzeige-Gebühr erhielt. Diese Bestimmung, die im Königreich
Württemberg und im Großherzogtum Baden ihre Entsprechung hatte, scheint zu Missbräuchen
geführt zu haben. Sie wurde 1842 wieder abgeschafft. Damit verbunden war jedoch
die Erhöhung der Löhnung auf 45 Kreuzer, für den Brigadier von 42 auf 51 Kreuzer. Im übrigen
trug die Uniformierung und Bewaffnung jederzeit die Landeskasse. Insgesamt betrachtet
bestach die Errichtungsverordnung durch ihre gewissenhafte Behandlung aller für eine Lan-
despolizeianstalt in Frage kommenden innerdienstlichen Faktizitäten, geradeso für das Verhältnis
zu den Zivil- und Militärbehörden und für das Verhältnis anderer zu den Gendarmen.
Eine differenzierte Anleitung die Organisation und Dienstverhältnis der Gendarmen betr. vom
28. August 1840 samt einem Anhang zur Dienst-Instruktion, die am 20. Oktober 1840 von der
Fürstl. Gendarmerie-Inspektion in Hechingen herausgegeben wurden, hatte die richtige und
zweckmäßige Erlernung und Anwendung der Dienstinstruktion zum Ziele. Die Gendarmen
hatten die verschiedenen Klassen der Dienstinstruktion dergestalt zu erlernen, dass sie solche
beiden Musterungen hersagen können. Die Hochfürstliche Regierung hat, beiläufig bemerkt,
die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit der neu geordneten und dem französischen Gendarmeriemodell
absolut angepasste Gendarmerie nicht aus den Augen gelassen. In aller Ausführlichkeit
hat sie z. B. die von den Gendarmen bewerkstelligten Anzeigen und Verhaftungen für die
Monate November 1840 bis April 1841 zusammenstellen und veröffentlichen lassen: 258 Personen
wurden angezeigt und 41 Personen verhaftet. 31 Personen verhafteten die Gendarmen
wegen Vagierens und Betteins, 79 wegen Übertretung der Polizeistunde. Feuer- und straßenpolizeiwidrige
Handlungen machten den Großteil der Strafanzeigen aus. Das Vorgehen gegen
das unbefugte Branntweinbrennens, also die Geheim- und Schwarzbrennerei war ein weiterer
Schwerpunkt polizeilicher Tätigkeit im Berichtszeitraum.6

Eine Tabelle, man möchte fast von einer simplifizierten Kriminalstatistik sprechen, führte für die
Zeit von Mai 1844 bis dahin 1845 258 von der Gendarmerie verhafteten und 889 angezeigten
Personen auf, wobei sich die Deliktfelder ähnelten.

Bis zur Revolution 1848/49 die für die Gendarmerie nicht ohne fatale Folgen blieb, stand das
Korps unter der Führung des Oberleutnants Otto von Ronchi. Auf Verlangen der aufständischen
Bauern des Hechinger Landes mussten alle nicht im Lande geborenen Staatsbediensteten entferntwerden
. Die Gendarmerie-Inspektion Hechingen übernahm daraufhin Leutnant Wiest, ein
gebürtiger Rangendinger, der später ins preußische Heer eintrat und im 70er-Krieg fiel. Eine weitere
spürbare revolutionäre Forderung betraf die Herabsetzung der Zahl der Gendarmen auf
sechs Mann.7

5 Eine anerkennende Neuregelung erfolgte mit dem Gesetz die Pensionierung der Gendarmen betr.
vom 11. Februar 1845 (Verordnungs- und Anzeigeblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechin-
gen Nr. 9. 1845).

6 Verordnungs- und Intelligenz-Blatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen. Nr. 22 vom 29. Mai
1841.

7 o.V: 100 Jahre Gendarmerie in Hechingen in: „Hohenzollerische Blätter". Nr. 234 vom 4. Oktober
1940.

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