Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 25
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2008/0029
Die Gendarmerie in Hohenzollern 1835 -1918

inneren Aufbaues und eine Neufestlegung des Aufgabenkreises der 1812/1813 ins Leben getretenen
preußischen Gendarmerie vorgenommen. Das Jahr 1820 gilt daher als eigentliches
Gründungsjahr der dortigen Gendarmerie. Seit dieser Zeit wurde sie im Sprachgebrauch zur
Unterscheidung von der Armee - Gendarmerie (Feldgendarmerie) und der Grenzgendarmerie
als Landgendarmerie bezeichnet. Sie unterstand dem Kriegsministerium „in bezug auf Ökonomie
, Disziplin und innerer Verfassung" unter einem General als „Chef der Gendarmerie"
und als Folge der Dienstleistung für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Zivilbehörden (z. B.
Oberämter) dem Preußischen Ministerium des Innern. Den Ortspolizeibehörden (z. B. Bürgermeister
) war sie nicht zugewiesen, musste aber deren Ansuchen in polizeilichen Angelegenheiten
entsprechen. Es wird in der Formulierung der Verordnung von 1820 die ganze
Vielseitigkeit des Gendarmeriedienstes umrissen: Die Gendarmerie ist bestimmt, die Polizeibehörden
in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Innern des Staates
und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnung zu unterstützen
(§ 12). Die spezifischen polizeilichen Aufgaben (beispielsweise Straßen- und Marktpolizei, Bekämpfung
von Bettel und Landstreicherei usw.) werden in den folgenden Artikeln aufgeführt
bis zu dem Passus: Schließlich hatte sie die ihr bei ihrem Dienst zur Kenntnis gekommenen Zoll-
Steuer- und Postdefraudationen sowie Jagd- und Waldfrevel zur Anzeige zu bringen und
eventl. eingefangene Deserteure der Armee in der nächsten Garnison abzuliefern.

Neben dem Gendarmeriegesetz wurde im gleichen Zuge die Dienstinstruktion für die Gendarmerie
vom 30. Dezember 1820 bekannt gemacht, nach der sich die Gendarmerie in den
Hohenzollernschen Landen künftig zu richten hatte. Im einzelnen implizierte die Dienstinstruktion
in Hinsicht auf die Dienstverhältnisse exakte Bestimmungen über die militärische Disziplin
, Besoldung und übrigen Emolumenten (= Nebenverdienste), Dienstpflichten und über das
Verhältnis der Gendarmerie zu den Civilbehörden. Außer Gendarmeriegesetz und Gendarmeriedienstinstruktion
aus dem Jahre 1820 kam ein zusammenfassender, nicht weniger als aus
60 Kapiteln bestehender Auszug aus den Dienstinstruktionen (der ehem. Fürstentümer Hechingen
und Sigmaringen) im Verordnungs- und Anzeigeblatt zum Abdruck, den der Königliche
Commissarius in den Hohenzollernschen Landen in Sigmaringen unterm 15. September
1851 einrücken Hess. Dieser Extrakt enthielt die nunmehr verbindlichen Bestimmungen der
beiden Dienstinstruktionen und sollte zur besseren Übersicht und zur Erzielung einer gleichförmigen
Instruktion für beide Fürstentümern dienen. Da nur sie zusammen mit den (urpreußischen
) Bestimmungen alleinige und gleichmäßige Gültigkeit hatten, war jedem Gendarmen
ein gedrucktes Exemplar zuzustellen. Im einzelnen regelte der Auszug: 1) Von den Verrichtungen
der Gendarmerie, allgemeiner Zweck; 2) Ordentliche Dienstverrichtungen, Streifen; 3)
Transporte; 4) Außergewöhnliche Verrichtungen der Gendarmerie; 5) Verhältnis zur Ortspolizei
; 6) Gebrauch der Waffen; 7) Verbot des Missbrauchs der Gendarmerie.

Gleich gewichtig war der letzte Absatz des Auszuges vom 15. September 1851, in dem zur
Kenntnis gebracht wird, dass auf Grund des § 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 die
in den Fürstenthümern stationierten Gendarmen der VIII. Rheinischen Gendarmerie-Brigade
überwiesen worden sind. Unter der Betitelung „Personal-Chronik"\n derselben Nummer des
Verordnungsblattes konnte man die Mitteilung lesen, dass mit den Funktionen des Gendarmerie
-Offiziers in den Hohenzollernschen Landen seitens des Herrn Chefs der Gendarmerie
der Hauptmann der 8. Gendarmerie-Brigade, Herr Offermann, betraut worden sei.
Die fortan zur 8. Gendarmeriebrigade in Coblenz (dazumal von Brigadier Thiesen befehligt) ge-
hördende Gendarmeriemannschaft hatte den ganzen Verwaltungsbezirk mit 1.142.28 qkm
und 67.000 Einwohnern polizeilich zu betreuen.

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