Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 27
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2008/0031
Die Gendarmerie in Hohenzollern 1835- 1918

Hohenzollernschen Landen durchgängig und im Dienste stets grüne Waffenröcke mit hellblauen
Kragen und Aufschlägen, graue Beinkleider und schwarze Mäntel, die (wenigen) Offiziere
dazu noch einen schwarzen Überrock.14 Von nun an hatte jeder Gendarm (wie die
preußischen schon seit 1820) über seine Dienstverrichtungen ein sog. Dienstjournal zu führen,
in dem alle von seinem Vorgesetzten erhaltenen Anweisungen und Aufträge, sowie die eingegangenen
und sonst zu seiner Kenntnis gekommenen Steckbriefe, die Zeit und Art, wann
und wie er denselben genügt hat und seine Dienstverrichtungen an Revisionen, Visitationen
und Patrouillen, die dabei bemerkten Mängel, die entdeckten und amtierten Verbrecher, Vagabunden
und andere verdächtige Personen dergestalt verzeichnet zu sein hatten, dass aus
ihnen seine ganze Tätigkeit lückenlos zu ersehen war.15

Ein Blick über die Landesgrenzen hinweg ist indessen aufschlussreich: Ein ähnliches „Streifenbüchlein
" hatten auch die württembergischen Landjäger und ihre Vorgänger, die Dragoner und
Füsiliere, zu führen, wobei Ortsvorgesetzte (Ortsvorsteher) die Anwesenheit vor Ort schriftlich im
Streifenbüchlein zu attestieren hatten. Es war hier übrigens nicht erforderlich, dass der Dienstbuchinhaber
schreiben konnte; der Dragoner durfte sich auch eines Scribenten bedienen.

Von Anfang an stand die Ernsthaftigkeit der Dienstaufsicht (damals Inspizierung genannt)
durch das weit entfernte Commando der 8. Gendarmerie-Brigade in Coblenz außer allem
Zweifel. Auch ganz individuelle Probleme der Mannschaft wurden thematisiert. In einem Bericht
des Oberstleutnants und Brigadiers Theisen an die Kgl. Regierung zu Sigmaringen vom
4. August 1853 war die Rede davon, dass die in Stellen dorthin zu versetzenden Gendarmen
der katholischen Confesion angehören und wie auch bei meiner diesjährigen Inspizierung in
Sigmaringen und Hechingen die Gendarmen evangelischer Confesion gegen mich das Bedauern
aussprachen, dass sowohl sie als ihre Familienangehörigen dem Gottesdienst nur selten
beiwohnen könnten.'*6 Es ist frappant für uns Heutige, welchen Belanglosigkeiten sich die
Zentralverwaltung vormals annahm: Der Minister des Innern stimmte mit Erlass vom 14. Juli
1855 einem Antrag der Kgl. Regierung zu Sigmaringen zu, einer der beiden zur Zeit in Gam-
mertingen stationierten Gendarmen nach dem Orte Inneringen zu versetzen, setzte jedoch
hierbei voraus, dass das betreffende Gendarmerie-Commando mit dieser Maaßregel ebenfalls
einverstanden /st.17 Etwas begreiflicher wird es, wenn der Minister des Innern unterm 17. Juli
1855 der Kgl. Regierung zu Sigmaringen mitteilt, dass er im Einverständnis mit dem Herrn Finanzminister
beschlossen habe, von den zehn Fußgendarmen, welche nach dem Berichte der
Königl. Regierung vom 15. Mai ds. Js. in den Hohenzollernschen Landen entbehrlich sind, vorläufig
fünf sofort nach dem Kreise Beuthen, Regierungs-Bezirk Oppeln, zu der für den Augenblick
dort dringend nothwendigen Verstärkung des polizeilichen Schutzes zu dislozieren
pp.18 Dagegen hat nach einem Schreiben des Commandos der 8. Gendarmerie-Brigade an die
Sigmaringer Regierung vom 24. September 1862 der Herr Minister des Innern unterm 15. ds.
Mts. bestimmt, dass der von der Kgl. Regierung für entbehrlich erachtete Gendarm vorläufig
noch in Wald verbleiben soll.19

14 Max v. Boehn: Polizei und Mode. Band 10 der Reihe: Die Polizei in Einzeldarstellungen. Berlin 1926.
S. 79 und 80.

15 Werner Blankenstein: Die Preußische Landjägerei im Wandel der Zeiten. Erfurt 1931. S. 30.

16 StAS Ho 235 VIII 107.

17 StAS Ho 235 VIII 108.

18 StAS Ho 235 VIII 108.

19 StAS Ho 235 VIII 108.

27


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2008/0031