Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 32
(PDF, 59 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2008/0036
Manfred Teufel

Jahre später firmierte man:

„8. Gendarmerie-Brigade
Offizier-Distrikt Sigmaringen
Beritt Hechingen".

Wenn die mit der Zeit gehende polizeiliche Fachliteratur die preußische Gendarmerie zum
Ende des 19. Jahrhunderts als diszipliniert auftretende, härter und prägnanter als die Kommunalpolizei
durchgreifende, die staatliche Polizeimacht repräsentierende Institution charakterisiert
, durfte es an einer zeitgemäßen und zuträglichen Bewaffnung gewiss nicht fehlen.31
Blankenstein, einer der meist zitierten Chronisten der preußischen Landjägerei, misst daher
den einstmaligen polizeilichen Einsatzmitteln angemessene Bedeutung zu: 1885/86 erhielten
die Oberwachtmeister und berittene Gendarmen an Stelle der veralteten Reiterpistole Revolver
Mod. 79. Es war wirklich höchste Zeit, dass endlich dieser Umtausch gegen eine wenigstens
halbwegs moderne Waffe erfolgte, denn die alten Reiterpistolen hatten höchstens als
Wurfgeschoss einen gewissen Wert. 1890 fand eine Neubewaffnung der Fußgendarmen statt,
die immer noch mit den veralteten Zündnadelgewehren (mit Bajonett) ausgerüstet waren. Die
Gendarmen erhielten ausnahmslos jetzt den Karabiner Modell 88 und die Fußgendarmen dazu
noch den Revolver Mod. 83; nur beim Seitengewehr trat keine zufriedenstellende Änderung
ein. Das erwähnte, nach außen bemerkbare disziplinierte Auftreten der Gendarmen schrieb
ihnen das 1886 herausgegebene, ins Detail gehende „Order- und Instruktionsbuch für die
Landgendarmerie" vor. Alle seit 1820 bis 1867 veröffentlichten Dienstvorschriften wurden neu
zusammengefasst und erläutert. Daneben stand den Gendarmen für den täglichen Dienstgebrauch
die „Sammlung der im Amtsblatt der Kgl. Regierung zu Sigmaringen von 1850 - 1896
(einschl.) veröffentlichten Polizei-Verordnungen" (erschienen bei Liehner 1897) zur Verfügung.
Mit welcher Griffigkeit die verantwortlichen Regierungsstellen herausragende, die innere Sicherheit
betreffende Ereignisse im Tagesgeschehen ihrer Gebietskörperschaft beobachteten,
wird damit evident: Der Regierungspräsident in Sigmaringen Hess sich mit Erlass vom 7. Dezember
1887 vom Kgl. Oberamtmann hierselbst berichten, ob während des demnächst in Angriff
zu nehmenden Baus der Eisenbahnlinie Sigmaringen-Tuttlingen die Ergreifung besonderer
polizeilicher Maßregeln erforderlich werden wird und ob eine Verstärkung der im dortseitigen
Bezirke stationierten Gendarmerie-Mannschaften, insbesondere die Stationierung eines Gendarmen
in Thiergarten oder Beuron während des nächsten Zeitraums geboten erscheint.32
Welche Position das Sigmaringer Oberamt zu dieser Sache einnahm, wissen wir nicht. Jedoch
die 8. Gendarmerie-Brigade in Coblenz (Freiherr v. Le Fort, Oberst und Brigadier) erwiderte
unterm 24. Februar 1888 der Regierung zu Sigmaringen, dass sie der Ansicht der Kgl. Regierung
beitritt, daß die Stationierung eines Fußgendarmen in Thiergarten während des Baues der
Eisenbahnlinie Sigmaringen-Tuttlingen wünschenswert ist. Was die Besetzung der neu zu errichtenden
Station Thiergarten durch einen älteren Gendarmen anbetrifft, so erlaubt sich die
Brigade zu bemerken, daß ein etatsmäßiger Gendarm nicht in eine Hülfsgendarmen-Stelle versetzt
werden kann. Sollte also die Kgl. Regierung die Besetzung der neuen Station Thiergarten
durch einen älteren Gendarmen für durchaus nothwendig halten, so würde wohl nichts
Anderes übrig bleiben, als die Station dieses älteren Gendarmen nach Thiergarten zu verlegen
und dann den Hülfsgendarm für die aufgegebene bisherige Station zu beantragen. Die Brigade
glaubt jedoch die Ansicht aussprechen zu können, daß wohl auch ein junger Gendarm den Anforderungen
in der Station Thiergarten genügen könnte.33

31 Kniesel u.a.: Handbuch für Führungskräfte der Polizei. Lübeck 1996. S. 14.

32 StAS Ho 235 VIII 110.

33 StAS Ho 235 VIII 110.

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