Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
44(129).2008
Seite: 144
(PDF, 59 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2008/0148
Rolf Vogt

ten - und behauptete, die Hypothek zugunsten Magdalena Eglers zeige, daß Gefahr im Verzug
ist. Vier Tage später sprach Carl Sauerland ein Machtwort. Nein, schrieb er zurück. Zuständig
sei die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Sauerland mokierte sich auch darüber, dass die
Hechinger immer noch „vermutliche" Beträge ersetzt haben wollten146.
Anton Häußler war jetzt direkt gefordert. Ihm blieb nichts anderes übrig. Am 27. Juli erließ er
die Beschlagnahmeverfügung gegen den Klaiber-Nachlass. Sie haben sich somit von jetzt ab
jeder Verfügung über die zum Nachlasse Ihres Ehemannes gehörigen Vermögensstücke bei
Vermeidung gesetzlicher Ahndung zu enthalten, schrieb er der Witwe. Mit gleicher Post gingen
an das Königliche Amtsgericht die Anträge auf Hypothekarische Vormerkung [...] bis zu
einer Höhe von 25.000 M[ar]k im Grundbuch behufs Sicherstellung der der Stadtkasse [...] erwachsenen
Ersatzansprüche, auf sämtliche [...] Grundstücke und auf Anordnung sofortiger
Pfändung des gesamten [...] beweglichen Klaiber'schen Nachlasses, behufs Vollziehung des
diesseits verhängten [...] Arrestes. Der dritte Brief ging an den Bezirksausschuss in Sigmaringen
, der der Stadt den Prozess am 30. Juli genehmigte. Dr. Gunzenhauser versuchte zwar
noch den Bezirksausschuss dazu zu bringen, der Stadt die Vermögensbeschlagnahme nicht
zu genehmigen, erhielt aber nur die lakonische Antwort, dass die Beschlagnahme bereits unsere
Genehmigung gefunden hat.H1

Der Widerspruch von Luise Klaiber vom 8. August wurde am 18. August vor dem Königlichen
Amtsgericht verhandelt. Amtsgerichtsrat Dr. Fritz Bismarck, aufsichtsführender Richter in der
Heiligkreuzstraße, wies ihn mit Beschluss vom 25. August als unzulässig zurück, die Verfahrenskosten
musste Luise Klaiber tragen148. Die durchaus korrekte und Carl Sauerlands internen
Mahnungen ähnliche Argumentation des Klaiber-Anwalts, eine schutzbedürftige Forderung sei
zum damaligen Zeitpunkt noch nicht nachweisbar, fand vor Gericht zwar Gehör, aber kein
Verständnis. Der Stuttgarter Jurist war auch der von niemandem sonst geteilten Meinung, dass
die Verordnung von 1844, auf die sich Stadt und Bezirksausschuss beriefen, durch das brandneue
Bürgerliche Gesetzbuch des Reiches und seine Zivilprozessordnung außer Kraft gesetzt
sei.

Am 18. September 1908 beantragte Justizrat Josef Senn im Namen der Stadtgemeinde vor der
ersten Zivilkammer des Landgerichts auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
Magdalena Egler. Ihr sollte die Verfügung über die Hypothek im Grundbuch des Klaiber-Hau-
ses untersagt werden. Die Hypothek selbst werde im Hauptverfahren angefochten. Der Vorsitzende
der Zivilkammer, Landgerichtsdirektor Gustav Russell, erließ die einstweilige Verfügung
am 19. September. Gerichtsvollzieher Fecker händigte das Schriftstück am 24. September
aus149. Danach war die Verfügungsgewalt Luise Klaibers über ihr Erbe eingeschränkt. Erst einmal
kehrte Ruhe ein.

146 StAS, Ho 235 T 7-8 Nr. 728, Defektensache des verstorbenen Stadtrechners Klaiber in Hechingen.

147 StAS, Ho 247 T 1 Nr. 72, Erlaß von Defektenbeschlüssen bei der Stadtkasse.

148 StadtAH, Bände A 34, Beschlüsse des Gemeinderats, 13.08.1908. StadtAH, A 200, Reg.-Nr. 1240, 5.
Stadtpfleger Klaiber 1909/10. StAS, Ho 247 T 1 Nr. 72, Erlaß von Defektenbeschlüssen bei der Stadtkasse
.

149 StadtAH, A 200, Reg.-Nr. 1240, 5. Stadtpfleger Klaiber 1909/10.

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