Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 87
(PDF, 40 MB)
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Haigerloch

Haigerloch war als zollerisches Allod reichsunmittelbar. Dieser Status gab der Herrschaft
eine Sonderstellung innerhalb des rechtlich völlig inhomogenen Gebiets der
Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, denn die Grafschaften Sigmaringen und Ver-
ingen ebenso wie die Herrschaft Wehrstein waren österreichische Lehen. Allerdings
war die Steuer der Herrschaft Haigerloch, die zunächst gemeinsam mit der Grafschaft
Zollern in der Reichsmatrikel veranlagt war, lange Jahre umstritten. Erst 1697 sollte der
genaue Status im Reutlinger Rezeß geklärt werden.14 Für die Haigerlocher Bürger hatte
die reichsunmittelbare Stellung etwa zur Folge, dass sie an das Reich kontribuierten
und die Reichsgerichte bei Untertanenstreitigkeiten zuständig waren.15

Für die Grafen und Fürsten von Hohenzollern war, neben der Reichsunmittelbarkeit,
die Wirtschaftskraft der Herrschaft Haigerloch von Bedeutung. Bei der hohenzolleri-
schen Erbteilung von 1576 erhielten die Erben von Haigerloch und Sigmaringen zwar die
etwas kleineren Anteile und die Grafschaft Zollern bildete den größten Erbteil, auf dieser
Grafschaft ruhte jedoch eine enorme Schuldenlast im Gegensatz zu den anderen Gebieten
. Nach Abzug der Schulden flössen die meisten Einnahmen aus dem Sigmaringer
Erbteil, gefolgt von dem Haigerlocher.16 Deswegen sollten die Erben von Sigmaringen
und Haigerloch auf Dauer gesehen im Vorteil sein. Nach dem Ubergang Haigerlochs an
die Sigmaringer Linie 1634 verfügte diese über eine weitaus breitere und bessere ökonomische
Basis als die Hechinger Linie. Die relativ gute wirtschaftliche Stellung verbunden
mit einer vergleichsweise bescheidenen Hofhaltung räumte den Sigmaringer Fürsten einen
gewissen finanziellen Spielraum ein, was sich insgesamt auf das Verhältnis zu den
Untertanen auswirkte; darauf wird später zurückzukommen sein.17

Innerhalb des Sigmaringer Herrschaftsgebiets besaß Haigerloch eine recht starke
wirtschaftliche Position mit einer hohen Quote an Naturaleinnahmen. Für das Rechnungsjahr
1729/30 betrugen beispielsweise die Einnahmen aus der Sigmaringer Rentei
17203 Gulden und aus der Haigerlocher Rentei 14 854 Gulden. Die Einnahmen aus der
Haigerlocher Kastenvogtei, wo die Naturaleinnahmen verrechnet wurden, übertrafen
mit 4520 Gulden sogar diejenigen der Sigmaringer Kastenvogtei (3909 Gulden).18 Die
hohe Rate an Naturaleinnahmen belegt die Fruchtbarkeit der Herrschaft Haigerloch,
die bei weitem diejenige der Grafschaften Sigmaringen und Veringen übertraf.19

14 Zum Territorium: Fritz Kallenberg: Die hohenzollerischen Fürstentümer am Ausgang des Alten
Reiches. Ein Beitrag zur politischen und sozialen Formation des deutschen Südwestens (Diss. maschi-
nenschr.). Tübingen 1961, S. 5 ff. - Zekorn, Zwischen Habsburg (wie Anm. 13), S. 364ff., S. 514 f.; zum
Reutlinger Rezeß siehe auch unten S. 118.

15 Genauer dazu unten S. 117f.

16 Bernhardt, Hohenzollernsche Erbteilung (wie Anm. 13), S. 16 ff. Die Einkünfte aus den Herrschaften
Haigerloch und Wehrstein lagen ohne Einberechnung des verliehenen Kapitals sogar geringfügig über denjenigen
der Grafschaften Sigmaringen und Veringen.

17 Zur ökonomischen Entwicklung auch: Zekorn, Zwischen Habsburg (wie Anm. 13), S. 465 ff.

18 Renteirechnung der Grafschaft Sigmaringen 1729/30 (StAS FAS DS 1 T16 Nr. 132). - Renteirechnung
der Herrschaft Haigerloch 1729/30 (StAS FAS DS 3 T2 Nr. 209 und 210).

19 Vgl. auch Fruchtrechnungen 1700/01 (StAS FAS DS 1 T12 Nr. 89): Grafschaft Sigmaringen: Gelderlös
1878 Gulden, Herrschaft Haigerloch 2135 Gulden. - Bernhardt, Hohenzollernsche Erbteilung (wie
Anm. 16), S. 16 ff.

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