Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 88
(PDF, 40 MB)
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Andreas Zekorn

4. VERFASSUNGSGRUNDLAGEN DER STADT HAIGERLOCH

Bevor auf die zentralörtlichen Funktionen Haigerlochs eingegangen wird, seien kurz
die Grundlagen der städtischen Verfassung vorgestellt. Diese Verfassung beruhte auf
einem Bündel von nicht schriftlich fixierten Gewohnheitsrechten und niedergeschriebenen
Verträgen. Subsidiär galt das Reichsrecht. Die städtische Verfassung war dabei
nicht starr und fest fixiert, sondern entwickelte sich im Laufe der Jahrhunderte fort.20

Für die Stadt Haigerloch waren zentrale, das Verhältnis zwischen Stadt und Herrschaft
wesentlich bestimmende Verfassungsgrundsätze im „Stadtbüchle" von 1457 festgeschrieben
. Dieses „Stadtbüchle" entstand also während der Regierungszeit Erzherzogin
Mechthilds. Gemäß des ersten Artikels des „Stadtbüchles" musste sich jeder neue
Stadtherr, noch bevor er die Herrschaft Haigerloch in Besitz nahm, eidlich gegenüber
der Stadt verpflichten, sie bei ihrem Herkommen und ihren Gewohnheiten zu belassen
.21 In zollerischer Zeit wurde zwar bei Regierungsantritt eines neuen Grafen oder
Fürsten diesem der Eid erlassen, doch sicherten die neuen Herren jeweils urkundlich
zu, Haigerloch bei seinen Rechten und seinem Herkommen zu belassen. Neben dem
Stadtherrn waren auch wichtige herrschaftliche Beamte der Stadt verpflichtet. Umgekehrt
waren die Bürger der Herrschaft über den bei der Erbhuldigung zu leistenden
Eid verbunden. Diese wechselseitige Verpflichtung bestimmte - wie auch anderswo -
das grundsätzliche Verhältnis von Herrschaft und Stadt.22

Die Rechte der Stadt, ihr Herkommen und ihre Gewohnheiten, sind in einzelnen
Rechtssammlungen überliefert. Bei Auseinandersetzungen mit der Herrschaft wurden
neue Verträge abgeschlossen, die dann Rechtsgültigkeit gewannen. So bildet der Vertrag
vom 31. Juli 1551 zwischen Stadt und zollerischer Herrschaft nach dem „Stadtbüchle"
von 1457 die nächste umfassende Rechtszusammenstellung. Später folgten weitere Verträge
und im Jahre 1652 eine erneuerte Landesordnung.23

20 Dazu: Richter, Verfassungsnormen (wie Anm. 11), S. 135f.

21 „Stadtbüchle" von 1457 (wie Anm. 11).

22 Richter, Verfassungsnormen (wie Anm. 11), S. 134f. - Zu den Vereidigungen bei den Ruggerichten
(StASHo 177 T 4 Nr. 289) und beim Regierungsantritt eines neuen Herrschers: z.B. Stadtarchiv Haigerloch,
U. 23 (1498 Apr. 23); StAS Ho 177 T1 Nr. 229 (1681 März 6); Eidformel des Oberamtmanns; Eid von Bürgermeister
, Gericht und Gemeinde (StAS Ho 177 T 4 Nr. 5). - Zu den Erbhuldigungen allgemein: Andre Holenstein
: Die Huldigung der Untertanen. Rechtskultur und Herrschaftsordnung (800-1800). Stuttgart u.a.
1991, bes. S. 350ff., S. 360ff. - Zu den Erbhuldigungen in Hohenzollern: Zekorn, Zwischen Habsburg (wie
Anm. 13), u.a. S.408ff., S.415, S.477f.

23 StASHo 177T1 Nr. 122 (1551 Juli 3). - Veröffentlichung einer Rechtssammlung: Ernst Batzer: Das
Haigerlocher Stadtbuch von 1551. In: Alemannia N.F. 9 (1908), S. 199-220, hier S. 202. Bei dem veröffentlichten
Stadtbuch handelt es sich um eine Zusammenstellung des Herkommens und der Gewohnheiten der
Stadt Haigerloch, d.h. es handelt sich nicht um 1551 neu gesetztes Recht. Möglicherweise wurde dieses Stadtbuch
bei den Verhandlungen mit der zollerischen Herrschaft 1551 zum Beweis des Haigerlocher Herkommens
vorgelegt, denn in der Narratio der Urkunde von 1551 ist davon die Rede, dass die Bürger ein
Rottel präsentierten. Im Vertrag von 1551 wurden manche Rechte anders gefasst. - Im Stadtarchiv Haigerloch
sind mehrere „Stadtbücher" mit ähnlichem Inhalt, die auch spätere Verträge und die Landesordnung enthalten
, vorhanden (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbücher Nr. 1-7). - Landesordnung von 1652: Die Landesordnung
ist abschriftlich überliefert in: StAS Ho 177 T 4 Nr. 273 und Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch

5, S. 277-422.

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