Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 92
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Andreas Zekorn

Amtsschreiber. Diese Bestimmung wurde auf Klagen der Stadt hin eingeführt.37 Der
Frage, wie sich die Schultheißen der Stadt Haigerloch in Konfliktfällen mit der Herrschaft
verhielten und wie sich ihr Verhältnis zur Gemeinde gestaltete, kann in dem vorliegenden
Aufsatz nicht nachgegangen werden, da diese Frage eingehende Quellenstudien
erforderte. Allgemein kann jedoch wohl gesagt werden, dass das Schultheißenamt
eine gewisse Tendenz zur „Verbürgerlichung" hatte, falls es nicht einer strikten herrschaftlichen
Kontrolle unterlag.38

6. DIE STÄDTISCHE VERWALTUNG

Der Aufbau der städtischen Verwaltungsorgane ähnelte demjenigen anderer Städte,39
hatte jedoch für Haigerloch spezifische Ausprägungen. Das zentrale Verwaltungs- und
Rechtsprechungsorgan war, neben dem Schultheißen, das mit zwölf Personen besetzte
Gericht. Dem Rat, welchem sechs Personen angehörten, wird die Funktion eines Äußeren
Rats zugekommen sein, wie er auch in anderen Städten existierte.40 Seine genaue
Funktion ist ebenfalls noch anhand von Detailstudien zu klären, doch stellte er Ersatzleute
für das Gericht41 und wird ein Bindeglied zwischen Gericht und Bürgerschaft gewesen
sein. Bei den Gerichtsbesetzungen oder Jahrgerichten wurde die personelle Zusammensetzung
der städtischen Verwaltungsorgane bestimmt. Gerichts- und Ratsherren
dürften ihre Ämter auf Lebenszeit, bzw. bis ein Grund für einen Ausschluss vorlag,42
inne gehabt haben. Eine frei werdende Richterstelle wurde von Schultheiß und Richtern
besetzt, die ein neues Mitglied im Kooptationsverfahren aus dem Rat beriefen. Wenn der
Rat ergänzt werden musste, ernannten Schultheiß, Richter und Räte einen neuen Ratsherrn
aus der Gemeinde; dieser musste Bürger sein bzw. werden.43 Aufgrund des Kooptationsverfahrens
scheinen Gericht und Rat nicht zu herrschaftlichen Organen geworden
zu sein, denn es fanden wiederholt Auseinandersetzungen zwischen Stadt und
Herrschaft statt, wie unten dargelegt wird. Es ist also damit zu rechnen, dass die Gerichtsherren
auch der Herrschaft nicht genehme Personen in den Rat aufnehmen konnten
. Anders verhielt es sich beispielsweise in Hechingen: Hier war das Gericht über den
herrschaftlichen Schultheißen obrigkeitlich bestimmt, damit kein eigentliches Vertre-

37 StASHol77TlNr.228 (1681 Feb. 28).

38 Belege wie Anm. 31.

39 Zur Verfassung der Städte und Gemeinden in der Herrschaft Haigerloch und der Grafschaft Zollern
überblicksartig: Eisele, Grafschaft Zollern (wie Anm. 10), S. 7ff. - Für Sigmaringen: Zekorn, Zwischen
Habsburg (wie Anm. 13), S. 22ff. - Vgl. allgemein die Beiträge in: Erich Maschke und Jürgen Sydow
(Hgg.): Verwaltung und Gesellschaft in der südwestdeutschen Stadt des 17. und 18. Jahrhunderts. Stuttgart
1969 (zur Verwaltung in badischen, württembergischen, vorderösterreichischen und Reichsstädten). -
Seidler, Vorderösterreichische Landstädte (wie Anm. 31).

40 Zekorn, Zwischen Habsburg (wie Anm. 13), S. 44ff. (mit weiterer Literatur).

41 Batzer, Haigerlocher Stadtbuch (wie Anm. 23), S. 209.

42 Gerichtsbesetzungsprotokoll vom 28.1.1648 (StAS Ho 177 T 4 Nr. 289).

43 Batzer, Haigerlocher Stadtbuch (wie Anm. 23), S.209. - Jahrgerichtsprotokolle (StAS Ho 177 T 4
Nr. 289): Die regelmäßige Durchführung der Gerichtsbesetzungen belegen die Gerichtsprotokolle (Stadtarchiv
Haigerloch, Amtsbücher, Nr. 20, 21).

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